Arbeitsunfähigkeit bei Selbstständigkeit: welche Änderungen gibt es?

Bisher erhielten Selbstständige oder ihre helfenden Ehepartner bei Krankheit, Unfall oder stationärer Behandlung erst nach einem Monat Krankengeld. Die Regierung hat diese Karenzzeit jetzt auf 14 Tage gekürzt, damit Selbstständige früher Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen können.

Die neuen Regeln gelten für die Arbeitsunfähigkeiten (AU), die ab dem 1. Januar 2018 eintreten. Selbstständige, die bereits vor diesem Datum krankgeschrieben sind, erhalten erst ab dem zweiten Monat Krankengeld.
Die Arbeitsunfähigkeit des Selbstständigen wird nur anerkannt, wenn er sämtliche Arbeiten, die mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben, einstellt. Allerdings darf er weiter Einkünfte als Selbstständiger beziehen, wenn sein Betrieb weiterläuft.

Formalitäten gegenüber der Krankenkasse
Der Selbstständige muss sich von seinem Arzt eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Selbstständige“ ausstellen lassen (die Krankenkasse stellt Vordrucke mit dem Vermerk „Vertraulich“ zur Verfügung). Auf dieser Bescheinigung muss deutlich stehen, wann die Arbeitsunfähigkeit beginnt und wann sie endet.

Diese urschriftliche Bescheinigung ist der Krankenkasse innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem auf dem Attest vermerkten Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit mit der Post zu übersenden. Der Poststempel ist ausschlaggebend (1). Wenn die Arbeitsunfähigkeit also beispielsweise am 5. März beginnt, muss die Bescheinigung spätestens am 19. März versandt werden.
Achtung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehört nicht in den grünen Briefkasten der Christlichen Krankenkasse (CKK). Die einzige Alternative zum Postversand ist die persönliche Abgabe beim Kundenberater der Krankenkasse, der dann eine Empfangsbestätigung ausstellt.
Nach Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schickt die Krankenkasse dem Versicherten einen Fragebogen zu seiner Tätigkeit als Selbstständiger und ein Auskunftsblatt für das Krankengeld. Diese Unterlagen sind so schnell wie möglich auszufüllen und zurückzuschicken. Für die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit ist der Vertrauensarzt zuständig.

Geldleistungen
Für Arbeitsunfähigkeiten ab dem 1. Januar 2018 wird ab dem 15. Tag nach deren Eintritt Krankengeld gezahlt (also nach einer zweiwöchigen Karenzzeit).

Es handelt sich um einen Tagesfestbetrag, der vom Familienstand abhängt. Von den Einkünften der Personen, die mit dem Selbstständigen zusammenleben, hängt es ab, ob dieser als Haushaltsvorstand, Alleinstehender oder Zusammenwohnender betrachtet wird.

Nach dem ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit tritt die Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) ein. Der Tagessatz des Invalidengeldes ist höher als der des Krankengeldes, wenn das Unternehmen oder die freiberufliche Tätigkeit vollständig zum Erliegen kommt, weil der Selbstständige nicht mehr selbst arbeitet. In diesem Fall ist dem Selbstständigen zu empfehlen, sich frühzeitig mit seiner Sozialversicherungskasse in Verbindung zu setzen.

Höhe der Geldleistungen am 1. Januar 2018

 Brutto-Tagesfestbetrag  Brutto-Monatsfestbetrag (26 Tage)
 Haushaltsvorstand  58,68  1.525,68
 Alleinstehender  46,96  1.220,96
 Zusammenwohnender  35,76  929,76
 Zusammenwohnender (2. Jahr der AU mit Betriebseinstellung)  39,98  1.039,48

 

Was ist bei Verlängerung oder Rückfall zu tun?

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich vom Arzt angegeben anhält, muss der Arzt innerhalb von zwei Kalendertagen ab dem Datum der Verlängerung eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausfüllen. Auch auf diesem neuen Attest muss ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit stehen. Außerdem ist das Feld „Verlängerung“ anzukreuzen.

Diese zweitägige Frist gilt auch für Rückfälle, d.h. eine neue Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 14 Tagen nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit (ganz gleich ob der medizinische Grund derselbe oder ein anderer ist).

Was geschieht bei verspäteter Krankmeldung?
Die „vertrauliche“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss unbedingt innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen versandt werden. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die vorgesehenen Strafen bei verspäteter Krankmeldung anzuwenden. Konkret ist hier die Rede von einer zehnprozentigen Kürzung der Geldleistungen bis zu dem Tag, an dem das ärztliche Attest eintrifft (es gilt der Poststempel).

Und wenn der Selbstständige wieder voll arbeiten möchte?
Wenn der Selbstständige wieder allen beruflichen Tätigkeiten nachgehen möchte, muss er der Krankenkasse eine „Mitteilung über die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit“ übermitteln, die er selbst ausfüllt und unterschreibt. Diese Mitteilung muss vor dem Ende der vom Vertrauensarzt anerkannten Zeit der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Selbstständige, die sich ab dem 1. Januar 2018 bei ihrer Krankenkasse krankmelden, erhalten dann nach zwei Wochen Krankengeld und nicht mehr erst nach vier Wochen, wie bisher.