Mit dem Umzug in ein Altersheim vollzieht sich ein wichtiger Schritt, der sogleich mehrere praktische Fragen aufwirft. Wie ist das mit dem Wohnsitzwechsel: kann eine Person, die in ein Altersheim übersiedelt, ihren bisherigen Hauptwohnsitz beibehalten oder ist sie zu einer Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ihrer Gemeinde verpflichtet?  Darf sie bei ihren Kindern einziehen, vorausgesetzt, dass sie damit einverstanden sind?

Normalerweise muss jeder dort amtlich gemeldet sein, wo er auch tatsächlich wohnt. Jedoch hat auch diese Regel ihre Ausnahme: wer in ein Heim umzieht, aber in Belgien noch einen anderen Wohnsitz hat, muss sich nicht (um-)melden.

Zwei Möglichkeiten
Eine Person, die ein Altersheim einzieht, darf ihren beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde angegebenen Wohnsitz behalten, unter der Voraussetzung, dass sie dort ihr „Zuhause“ beibehält. Das bedeutet konkret, dass die Wohnung weiter von anderen Haushaltsmitgliedern (z. B. dem Ehepartner) bewohnt wird bzw (bei Leerstand) weiter zu ihrer Verfügung steht. In diesem zweiten Fall muss sich die Person, die in einem Altersheim wohnt, beispielsweise um die Weiterleitung der Post kümmern. Es ist nämlich so, dass amtliche Schreiben wie Steuererklärung, Krankenkassen- oder Rentenkorrespondenzen weiter an den Hauptwohnsitz adressiert werden.
Wenn die Person, die in ein Altersheim umzieht, kein "Zuhause" mehr hat oder wenn sie es bequemer findet, darf sie das Altersheim zum offiziellen amtlichen Hauptwohnsitz machen. Die Heimverwaltung muss diese Wahl akzeptieren.  Es sei denn, es handelt sich um einen Aufenthalt auf Zeit.
Erklärung beim Einwohnermeldeamt
Wenn sich die Person für die Beibehaltung ihres Wohnsitzes entscheidet, muss sie trotzdem beim Einwohnermeldeamt ihrer Gemeindeverwaltung erklären, dass sie sich nicht mehr dort aufhält, weil sie in ein Altersheim eingezogen ist. Im Bevölkerungsregister wird dann als „vorübergehend abwesend“ registriert. Diese Erklärung verhindert die Streichung aus dem Bevölkerungsregister im Falle einer Wohnsitzkontrolle durch die Gemeinde. Dies gilt nur mit Nachweis über die Eintragung als Altersheimbewohner (in). Bei Nichtbeachtung ist die Gemeindeverwaltung zur Streichung aus dem Bevölkerungsregister befugt.

Wohnhaushalt abgeschafft
Bis Ende März 2017 gab es für Altenheimbewohner eine dritte Alternative: die Eintragung in einen Wohnhaushalt. Wenn Sie beispielsweise bis zum Umzug allein gelebt hatten, durften Sie beim Einzug ins Altersheim bei eines ihrer Kinder registrieren lassen. Seit April 2017 ist das nicht mehr möglich. Wir weisen darauf hin, dass die Person, die vor dem Umzug in ein Altersheim bereits bei eines ihrer Kinder gelebt hatte, auch nach dem Umzug noch dort gemeldet bleiben darf, da es sich in diesem Fall um ein "Zuhause" und nicht um einen "Gasthaushalt" handelt.

Keine Auswirkungen auf die Altersrente
Der Umzug in ein Altersheim hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Altersrente, denn der Rentenbetrag wird nach gesetzlichen Kriterien errechnet, die sich nach dem Durchschnittsgehalt, den geleisteten Arbeitsjahren oder dem Familienstand und Einkommen des Ehepartners richten. In unserem Rentensystem gibt es zwei Kategorien: die Rente für Alleinstehende und die Haushaltsrente für verheiratete Personen. Der Rentenbetrag bleibt gleich, ob Sie nun zusammen oder getrennt leben.
Kleines Detail am Rande: Wenn die Ehepartner an unterschiedlichen Adressen registriert sind, erhält jeder der beiden jeweils die Hälfte der Haushaltsrente.
Die Hinterbliebenenrente bleibt auch nach dem Umzug in ein Altersheim unverändert.

Neue Bestimmungen beim Garantierten Mindesteinkommen für Betagte (GRAPA)
Jedoch kann beim Umzug in ein Altersheim das Garantierte Mindesteinkommen für Betagte (GRAPA) angepasst werden: die betroffene Person hat bei der Aufnahme Anspruch auf den erhöhten Betrag. Wenn der amtliche Wohnsitz im Altersheim registriert wurde, zählt das föderale Rentenamt (SFP) nur die eigenen Einkünfte. Bleibt der ursprüngliche Wohnsitz im Bevölkerungsregister eingetragen, berücksichtigt die Rentenamt die Einkünfte des Ehepartners (oder des Zusammenwohnenden), der weiterhin unter derselben Adresse gemeldet bleibt.

Zusammenfassend:
Eine Person, die in einem Altersheim lebt, kann sich dort amtlich registrieren lassen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Beachten Sie, dass die Wahl des Wohnsitzes Auswirkungen haben kann. Überprüfen Sie daher die Sachlage  global, bevor Sie Ihre Entscheidung treffen.

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Pressemitteilung - Donnerstag, 8. März 2018

Rund 40 Prozent der Bewohner von Altenheimen bzw. Alten- und Pflegeheimen (AH-APH) nehmen Antidepressiva. Und die Lage ist kaum besser bei den Neuroleptika (Arzneimittel mit antipsychotischer Wirkung), denn fast 20 Prozent der Altenheimbewohner erhalten solche Mittel. Im Übrigen werden alten Menschen ohnehin viel zu oft ungeeignete Antidepressiva und Neuroleptika verschrieben. „Arzneimittel dürfen nicht die erste und einzige Lösung sein“, betont Jean Hermesse, Generalsekretär der Christlichen Krankenkasse (CKK) unermüdlich.

Antidepressiva
Von den Mitgliedern der CKK, die in einem AH-APH leben, haben 39 Prozent mindestens 30 Tage lang Antidepressiva erhalten. Die Lage hat sich seit der letzten Studie kaum verbessert. Das ist erstaunlich, denn seit dem 1. April 2015 werden Arzneimittel in den Wohneinrichtungen für Senioren nach Einzelabgabe abgerechnet, also nicht die gesamte Packung sondern jede Tablette einzeln. Mit dieser Maßnahme sollte nämlich gerade die übermäßige Einnahme von Arzneimitteln bekämpft werden.
Beunruhigender ist jedoch die Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Altenheimbewohner, die Antidepressiva nehmen müssen, Mittel erhalten, die nicht für alte Menschen geeignet sind. Es handelt sich also um Arzneimittel, die für die jeweilige Altersgruppe nicht empfohlen werden und schwerwiegende Nebenwirkungen haben oder aber normalerweise eher gegen andere Erkrankungen verschrieben werden.
Sobald jemand in ein Altenheim aufgenommen wird, steigt das Risiko der Einnahme von Antidepressiva um 18 Prozent. Oft ergibt sich daraus eine langfristige, ja sogar dauerhafte Einnahme. Bei AH-APH-Bewohnern liegt der Verbrauch von Antidepressiva auch höher als bei alten Menschen mit einem ähnlichen Profil, die noch in ihrer eigenen häuslichen Umgebung wohnen (46 Prozent gegenüber 32 Prozent).

Neuroleptika
Beunruhigend ist auch die Verbreitung der Neuroleptika bei alten Menschen. Diese Arzneimittel haben beruhigende und angsthemmende Wirkung, sollten aber normalerweise zur Bekämpfung von Wahnvorstellungen und Halluzinationen eingesetzt werden.
Von allen AH-APH-Insassen, die (2016) bei der CKK versichert waren, nehmen nicht weniger als 19 Prozent Neuroleptika, davon sind aber mehr als zwei Drittel nicht für die auf diese Weise Behandelten geeignet. Sobald jemand in ein Altenheim aufgenommen wird, steigt das Risiko, mit Neuroleptika behandelt zu werden, um 40 Prozent. Auch hier handelt es sich im Allgemeinen um eine dauerhafte Einnahme. Menschen, die in ihrer eigenen häuslichen Umgebung leben, verbrauchen deutlich weniger Neuroleptika als solche, die mit einem ähnlichen Profil im Altenheim wohnen (7 Prozent gegenüber 24 Prozent).

Große Unterschiede
Diese Zahlen sind ganz einfach nur alarmierend. „Als Gesundheitskasse setzt die CKK sich für einen sorgsamen Umgang mit Antidepressiva und Neuroleptika ein“, erklärt Jean Hermesse. „Natürlich lässt sich unter bestimmten Umständen bei alten Menschen der Nutzen dieser Arzneimittel nachweisen, aber ihnen beim geringsten Anzeichen von Niedergeschlagenheit, Ängsten oder Unruhe ganz einfach eine Tablette in den Mund zu schieben, darf nicht zu einem Automatismus werden. Psychische Gesundheit ist weitaus mehr als die Verabreichung eines Arzneimittels. Auf die Erwartungen, die Bedürfnisse der Menschen eingehen, sich Zeit für sie nehmen, ihnen zuhören, ihre legitimen Sorgen teilen, sie angemessen begleiten… verbessert manchmal auf wundersame Weise das allgemeine Wohlbefinden. Eine 2010 von der CKK und ihrem Seniorenverband (Die Eiche in der DG) bei AH-APH-Bewohnern und Gesundheitsfachleuten dieses Bereichs durchgeführte Studie hatte bereits die geeignete Praxis herausgestellt, die erforderlich wäre, um die Lebensqualität in den Altenheimen zu verbessern. Auf diesem so weitläufigen und so konkreten Feld können zahlreiche Einrichtungen Fortschritte erzielen. Als Beispiel sei hier nur angeführt, dass die Bewohner sich oft beklagen, dass sie praktisch niemals nach ihrer Mithilfe oder ihrer Meinung gefragt werden“.
Dieser Zustand ist aber nicht unabwendbar. Die erheblichen Unterschiede zwischen den Altenheimen verdeutlichen dies. So gibt es unter diesen Häusern einige, in denen 46 Prozent der Bewohner, die noch völlig eigenständig leben können, Antidepressiva nehmen. Umgekehrt nehmen in einigen Altenheimen, die zu den besten gehören, nur 12 Prozent der noch eigenständigen Bewohner Antidepressiva. „Manche Häuser konnten den Verbrauch von Psychopharmaka erfolgreich einschränken. Diese setzen beispielsweise auf intensive Konzertierung zwischen Ärzten, Heimmitarbeitern und -insassen und deren Familien. Diese Erfahrungen müssen möglichst weit verbreitet werden, damit andere Einrichtungen deren Beispiel folgen können“.
Lebensqualität produzieren
Mit den Ergebnissen ihrer Untersuchung möchte die Christliche Krankenkasse eine breite Debatte über die Lebensqualität in den Altenheimen auslösen und daran erinnern, dass die wesentliche Aufgabe dieser Wohneinrichtungen darin besteht, alten Menschen eine Lebensbegleitung zu bieten und nicht, deren Lebensabend zu organisieren. „Diese Wohneinrichtungen müssen als offene Lebensräume gestaltet werden. Die Bewohner müssen sich dort zuhause fühlen, Wertschätzung und Achtung finden. Alle Mitarbeiter der Altenheime müssen die Zeit haben, die Bewohner zu begleiten. Das ist die einzige Möglichkeit, den Verbrauch von Antidepressiva und Neuroleptika in den Altenheimen einzuschränken“, so das Fazit von Jean Hermesse.

Anhang: Ergebnisse der Studie (auf Französisch)

Weitere Informationen:
Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Joëlle Delvaux, Presseverantwortliche der CKK, 0473 52 77 37
Alle Pressemitteilungen der CKK sind auf www.ckk-mc.be zu finden.

Mit dem Rauchen aufzuhören bleibt immer ein lobenswerter Vorsatz. Einige Raucher glauben, dass eine langsame Entwöhnung ausreicht, um Gesundheitsrisiken einzuschränken. Wir möchten an dieser Stelle einiges ins rechte Licht rücken.

Das Rauchen von bis zu zehn Zigaretten am Tag ist gesundheitsschädlich und ein ernstzunehmender Risikofaktor für verschiedene schlimme Krankheiten. Rauchen fördert viele Krebserkrankungen und beeinträchtigt das Herz-Kreislaufsystem. Einige Raucher sind der Ansicht, dass eine schrittweise Entwöhnung vor diesen Problemen bewahren kann. Diese Einschätzung ist falsch. Eine aktuelle Studie belegt, dass Rauchen schon in geringem Maße das Risiko auf einige ernsthafte Erkrankungen erhöht und die Lebenserwartung verringert. In den Vereinigten Staaten wurden mehr als 290.000 Menschen (Rentner, im Alter von etwa 70 Jahren) durchschnittlich sieben Jahre lang beobachtet. Bei den Teilnehmern, die regelmäßig bis zu zehn Zigaretten am Tag rauchten, war die Sterblichkeitsrate im Vergleich zu Nichtrauchern doppelt so hoch. Während sich die Lungenkrebserkrankungen mit Todesfolge um das Zwölffache erhöhten, versechsfachten sich die Erkrankungen der Atemwege (Lungenentzündung, Grippe) mit Todesfolge.

Tabakkonsum verkürzt die Lebenserwartung
Das Wissenschaftliche Institut für Volksgesundheit (ISP) hat im Jahr 2017 herausgefunden, dass die Lebenserwartung eines 15-jährigen Menschen, der täglich raucht, bei Männern um neun Jahre und bei Frauen um annähernd sechs Jahre verkürzt wird. Dieser Studie liegen Angaben von 30.000 Menschen (Rauchern und Nichtrauchern) in nationalen Gesundheitserhebungen aus den Jahren 1997, 2001 und 2004 zugrunde.
Nichtrauchende Männer und Frauen haben im Vergleich zu täglichen Rauchern nicht nur eine höhere Lebenserwartung, sondern genießen in erster Linie ein gesundes Leben. Denn Tabakkonsum setzt dem allgemeinen Gesundheitszustand durch ein erhöhtes Krankheits- und Beeinträchtigungsrisiko arg zu. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass das Rauchen zu Beeinträchtigungen führt, die einen direkten Einfluss auf die eigene Mobilität haben sowie auf die Fähigkeit, bestimmte Alltagssituationen zu meistern, wie das Ein- und Aussteigen aus dem Bett, Hinsetzen und Aufstehen, An- und Ausziehen, Hände und Gesicht waschen, Speisen zu sich nehmen, ...

Gesunde nichtrauchende Männern (ohne Einschränkungen) leben in der Regel 8,5 Jahre länger ist als  tägliche Raucher. Gesunde nichtrauchende Frauen leben durchschnittlich 4,3 Jahre länger. Woran liegt das? Bei nichtrauchenden Männern liegt es an der geringeren Erkrankungsrate des Bewegungsapparates (Arthrose, Rückenschmerzen, Osteoporose, ...). Bei Frauen liegt die Erklärung beim Rückgang der Atemwegserkrankungen (Bronchitis, Asthma, etc.). Diese Studie liefert also die wesentliche Erkenntnis, dass sich durch den Verzicht aufs Rauchen die Lebenserwartung deutlich erhöhen lässt. Und die so gewonnenen Lebensjahre sind in erster Linie gesunde Lebensjahre.

Das Rauchen einstellen
Viele Raucher schaffen es alleine! Deshalb sollten sich alle diejenigen, die es bereits versuchten und bald darauf wieder zum Glimmstängel gegriffen haben, nicht entmutigen lassen. Oft sind mehrere Versuche erforderlich, um aus der Rauchergewöhnung herauszukommen.  Da mit Unterstützung mehr Aussicht auf Erfolg besteht, kontaktieren Sie Ihren  Hausarzt und/oder einen Tabakologen. Hilfe bietet auch die Arbeitsgemeinschaft für Suchtvorbeugung und Lebensbewältigung (ASL) an. Hier gibt es eine Fülle an Informationen und Ratschlägen.

Quelle: mongeneraliste.be

Foto: Belpress

Herbst- und Winterzeit ist Grippezeit!   Im Allgemeinen trifft die Grippewelle 5 bis 10 Prozent der Bevölkerung. In unserem Beitrag erinnern wir Sie daran, dass Grippesymptome – auch wenn sie weitläufig verbreitet sind – auf keinen Fall unterschätzt werden sollten. Vielleicht lesen Sie ja die folgenden Zeilen gut eingepackt unter der Bettdecke, weil auch bei Ihnen der Atemwegsinfekt bereits zugeschlagen hat.

In der Regel gilt der grippale Infekt zunächst als Bagatellerkrankung.
Je nach Übertragbarkeit des Erregers und Immunlage des Patienten kann es allerdings zu einer Ausbreitung oder sogenannten Superinfektion kommen, manchmal mit tödlichem Ausgang. Hauptverursacher der Grippe sind die hoch ansteckenden Grippeviren vom Typ A und Typ B. Die Wandlungsfähigkeit der Influenzaviren bringt unterschiedliche Virenstämme hervor, die sich in der Herbst- und Winterzeit in unseren Regionen einnisten.
"Die Rede ist von einer Superinfektion (auch Epidemie), wenn eine Mindestquote an Konsultationen für grippeähnliche Symptome in Krankenhäusern und bei Ärzten festgestellt wird", erklärt Olga Chatzis, Fachärztin für Infektiologie in der Abteilung für allgemeine Kindermedizin an der Uniklinik Saint-Luc. "In diesem Jahr beträgt diese Quote 141 Konsultationen auf 100.000 Einwohner. Wir reden von einer Grippe-Epidemie, wenn diese Quote in zwei aufeinanderfolgenden Wochen erreicht wird."

Eindeutige Grippesymptome
Influenza wird durch Mikrotröpfchen verbreitet, die in der Luft freigesetzt werden, sobald eine infizierte Person hustet, oder niest. Andererseits lässt sich der Grippevirus durch infizierten Speichel, Gesichts-, Hand- oder Gegenstandsoberflächen übertragen. Häufiges erstes Anzeichen für die Virusgrippe ist plötzliches und bis 40° C hohes Fieber. Jedoch können andere Symptome wie Schüttelfrost, allgemeines Schwächegefühl, Muskelschmerzen, starke Müdigkeit, trockener Husten oder Schnupfen auftreten.
Überwiegend sind die Betroffenen nach etwa drei bis sieben  Tagen wieder fieberfrei. Andere Symptome hingegen können noch ein bis zwei Wochen länger andauern. Betroffene können die Viren vom Auftreten der ersten Symptome für ungefähr fünf bis sieben Tage übertragen. Manchmal beginnt die Ansteckungsgefahr auch schon vor dem Auftreten der ersten Symptome.

Grippe vorbeugen oder behandeln
Wer fiebert und schwitzt sollte darauf achten, die verlorene Flüssigkeitsmenge durch ausreichendes Trinken wieder aufzunehmen. Achten Sie auf gute Händehygiene, um sich vor Infektionen zu schützen. Halten Sie beim Husten und Niesen die Hand vor dem Mund und werfen Sie Papiertaschentücher nach dem Gebrauch sogleich weg. Dadurch verhindern Sie die Ausbreitung des Virus. Arzneimittel lindern lediglich die Symptome. Vor allem aber gilt: körperliche Schonung und Bettruhe, damit die Grippe schnell ausheilt.

Unterschiedliche Risikogruppen
Es gibt eine Reihe von Faktoren, die eine Grippeerkrankung und Komplikationen begünstigen:
• Schwangerschaft (im zweiten und letzten Schwangerschaftsdrittel);
• Säuglinge, Kinder und Erwachsene mit einer chronischen Erkrankung (Diabetes, Herz-, Nieren-  oder Lungenerkrankung, Leberleiden, …) oder Personen mit einer Immunschwäche unter Aspirin zwischen dem 6. Monat und 18. Lebensjahr;
• Personen über 65 Jahre;
• Personen in Pflegeheimen
Bei diesen Risikogruppen wird eine Impfung dringend empfohlen. Gleiches gilt für Personen wie Pflegepersonal oder Geflügelhalter, die das Virus übertragen könnten, (Letztere können Träger von Erregerstämmen sein).

Impfstoffe gegen Grippe
Idealerweise sollten Schutzimpfungen vor dem winterlichen Virusauftritt (zwischen Mitte Oktober und Dezember) stattfinden. Die jedes Jahr vorgeschlagenen Impfstoffe schützen gegen die drei oder vier Virenstämme, die als die am weitesten verbreiteten gelten. Da nicht immer die gleichen Virenstämme aktiv sind, wird die Impfstoff-Zusammensetzung jedes  Jahr bedarfsgerecht angepasst. Bei Erwachsenen kann so eine Wirksamkeit von 80 Prozent; bei betagten Menschen oder Personen mit einem schwachen Immunsystems oder einer chronischen Erkrankung von 40 Prozent erreicht werden. Trotz vorheriger Schutzimpfung kann eine Infektion auftreten; in diesen Fällen tritt die Krankheit in der Regel schwächer auf und vor allem ist das Komplikationsrisiko stark reduziert. Bei chronisch Kranken vermindert eine Impfung zudem das Risiko einer Verschlimmerung.

Was tun, wenn ich die rechtzeitige Impfung im Herbst verpasst habe?
Auch eine spätere Impfung ist meist noch sinnvoll. Insbesondere, wenn die Grippewelle noch nicht eingesetzt oder gerade erst begonnen hat.
Auf die Frage, ob es denn noch sinnvoll sei, sich impfen zu lassen, wenn die Grippewelle bereits eingesetzt hat, antwortet Dr. Olga Chatzis: "Ja und nein",  denn es dauert immerhin zwei Wochen, bis der Impfstoff seine volle Wirksamkeit entfalten kann und die Person kann ja  nicht wissen, wann sie mit dem Virus in Kontakt getreten ist. Für Risikopersonen ist es nicht zu spät, da der Impfstoff die Grippesymptome doch spürbar abschwächen kann. Die Grippewelle kann immerhin bis Mitte März andauern."
Auf der anderen Seite ist es wichtig - auch wenn die Impfung sehr spät erfolgte, diese vorbeugende Maßnahme im Herbst zu wiederholen, da die Virusstämme von Jahr zu Jahr ändern. Eine jetzt oder in den kommenden Wochen durchgeführte Schutzimpfung gilt nicht für die Grippewelle Herbst-Winter 2018/2019".

Wie steht es um die Kostenerstattung?
Risikopersonen, die in den Empfehlungen des Hohen Gesundheitsrates erwähnt werden, erhalten für den Ankauf der Impfstoffe vom LIKIV (Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung), eine teilweise Kostenerstattung (40 Prozent), unter der Voraussetzung, dass der Arzt auf seiner Verordnung "Drittzahlersystem" vermerkt hat. Darüber hinaus erhalten die CKK-Versicherten, deren Beiträge ordnungsgemäß eingegangen sind, eine Kostenerstattung von bis zu 25 Euro pro Jahr für die Grippe-Schutzimpfung.

Bei Arbeitsunfähigkeit oder Unfall mit haftpflichtigen Dritten müssen Sie mit einer ärztlichen Kontrolle durch Mediziner aus unterschiedlichen Kompetenzbereichen rechnen. Damit Sie die Übersicht behalten, gehen wir im Folgenden etwas genauer auf verschiedene Situationen ein.

Der Vertrauensarzt der Krankenkasse
Er beurteilt die Arbeitsunfähigkeit und bespricht mit der betroffenen Person alle zur beruflichen Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen. Im neunten Monat der Arbeitsunfähigkeit trifft sich der Vertrauensarzt mit dem Versicherten, um bei Bedarf dem ärztlichen Invaliditätsrat (nach 12 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit) einen Antrag auf Anerkennung der Invalidität zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft die medizinischen Voraussetzungen, um Anspruch auf Geldleistungen zu gewähren. Er trifft seine Entscheidungen unabhängig, d.h. dass er dazu weder die Verwaltung konsultieren muss, noch sich gegenüber den Verantwortlichen der Krankenkasse zu rechtfertigen hat. Die Einzelheiten der medizinischen Akte bleiben vertraulich.
Für die ernannten Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ist der Verwaltungsgesundheitsdienst zuständig.

Der vom Arbeitgeber entsandte Kontrollarzt
Er überprüft die durch die Krankheit einer Person bedingte Abwesenheit von der Arbeit. Diese Überprüfung wird häufig durch einen unabhängigen ärztlichen Kontrolldienst durchgeführt und erfolgt während der Dauer der gesetzlichen Lohn-/Gehaltsfortzahlung (dreißig Tage für Angestellte und vierzehn Tage für Arbeitnehmer) auf Antrag des Arbeitgebers. Der Kontrollarzt befindet über die Rechtsmäßigkeit der Lohn-/Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Von Rechts wegen hat dieser Kontrollarzt nicht die Kompetenzen des Vertrauensarztes der Krankenkasse oder der Arbeitsmedizin.
Für die ernannten Beamten im öffentlichen Dienst übernimmt der Verwaltungsgesundheitsdienst diese Aufgabe – gegebenenfalls überträgt er diese Aufgabe an honorierte Ärzte.

Der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft
Bei Arbeitsunfällen oder zivilrechtlichen Unfällen mit haftpflichtigen Dritten greift der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft ein. Im Gegensatz zum Vertrauensarzt der Krankenkasse handelt er ohne Entscheidungsbefugnis, sondern übt im Auftrag seiner Versicherungsgesellschaft eine Beraterfunktion aus. Zudem ist er nicht an die ärztliche Schweigepflicht gebunden und ist seinem Arbeitgeber gegenüber nicht verpflichtet. Die Versicherungsgesellschaft kann den über einen Leistungsvertrag angestellten Vertrauensarzt ohne weiteres entlassen.
Bei Arbeitsunfall übernimmt der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft die gleiche Rolle wie sein Kollege der Krankenkasse. Er hat allerdings der betreffenden Person keine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorzuschreiben. Hierfür ist die Versicherungsgesellschaft selbst zuständig.
Im Falle eines gemeinrechtlichen Unfalls greift der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft nicht in den Lauf der Arbeitsunfähigkeitsakte ein (die Entscheidungsbefugnisse liegen hier beim Vertrauensarzt der Krankenkasse oder Verwaltungsgesundheitsdienst). Es greift erst nachträglich in die Aktenbearbeitung ein, um den Konsolidierungsfortschritt zu begutachten, den Lohn-/Gehaltsausfall bei Arbeitsunfähigkeit einzuschätzen oder die Kosten der erbrachten Gesundheitsleistungen zu bewerten.
Der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft schaltet sich auch in einen dritten Sachverhalt ein: wenn ein Selbstständiger eine Versicherung mit Einkommensgarantie bei Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen hat. In diesem Fall überwacht er die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.

Der medizinische Beistand der Unfallopfer (auch Beistandsarzt)
Er setzt sich ein, wenn es in Bezug auf die Entschädigung der Unfallopfer zu Unklarheiten oder Entscheidungsverzögerungen kommt. Diese Funktion kann durch den behandelnden Hausarzt des Opfers oder einen Arzt mit Gesetzes- und Expertisen-Fachkenntnissen ausgeführt werden.
Bei Arbeitsunfall und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft wird dieser Arzt durch die Gewerkschaft bestimmt, anderenfalls durch die Versicherungsgesellschaft, bei der die Person eine Rechtsbeistandsversicherung abgeschlossen hat. Hinweis: der Vertrauensarzt der Krankenkasse kann in diesen Fällen ebenfalls beraten.
Der Arbeitsmediziner
Zu den Aufgaben des Arbeitsmediziners gehört die Beurteilung von Anpassungen am Arbeitsplatz bei der Arbeitswiederaufnahme. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Arbeitsmediziner für die Wiedereingliederung andere Akteure mit einbeziehen: Hausarzt, Vertrauensarzt sowie medizinische Berater und weitere Präventionsberater.

Weitere Infos
Wenn Sie Fragen haben zu Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsunfall haben, kontaktieren Sie unsere Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.

Bisher erhielten Selbstständige oder ihre helfenden Ehepartner bei Krankheit, Unfall oder stationärer Behandlung erst nach einem Monat Krankengeld. Die Regierung hat diese Karenzzeit jetzt auf 14 Tage gekürzt, damit Selbstständige früher Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen können.

Die neuen Regeln gelten für die Arbeitsunfähigkeiten (AU), die ab dem 1. Januar 2018 eintreten. Selbstständige, die bereits vor diesem Datum krankgeschrieben sind, erhalten erst ab dem zweiten Monat Krankengeld.
Die Arbeitsunfähigkeit des Selbstständigen wird nur anerkannt, wenn er sämtliche Arbeiten, die mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben, einstellt. Allerdings darf er weiter Einkünfte als Selbstständiger beziehen, wenn sein Betrieb weiterläuft.

Formalitäten gegenüber der Krankenkasse
Der Selbstständige muss sich von seinem Arzt eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Selbstständige“ ausstellen lassen (die Krankenkasse stellt Vordrucke mit dem Vermerk „Vertraulich“ zur Verfügung). Auf dieser Bescheinigung muss deutlich stehen, wann die Arbeitsunfähigkeit beginnt und wann sie endet.

Diese urschriftliche Bescheinigung ist der Krankenkasse innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem auf dem Attest vermerkten Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit mit der Post zu übersenden. Der Poststempel ist ausschlaggebend (1). Wenn die Arbeitsunfähigkeit also beispielsweise am 5. März beginnt, muss die Bescheinigung spätestens am 19. März versandt werden.
Achtung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehört nicht in den grünen Briefkasten der Christlichen Krankenkasse (CKK). Die einzige Alternative zum Postversand ist die persönliche Abgabe beim Kundenberater der Krankenkasse, der dann eine Empfangsbestätigung ausstellt.
Nach Erhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schickt die Krankenkasse dem Versicherten einen Fragebogen zu seiner Tätigkeit als Selbstständiger und ein Auskunftsblatt für das Krankengeld. Diese Unterlagen sind so schnell wie möglich auszufüllen und zurückzuschicken. Für die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit ist der Vertrauensarzt zuständig.

Geldleistungen
Für Arbeitsunfähigkeiten ab dem 1. Januar 2018 wird ab dem 15. Tag nach deren Eintritt Krankengeld gezahlt (also nach einer zweiwöchigen Karenzzeit).

Es handelt sich um einen Tagesfestbetrag, der vom Familienstand abhängt. Von den Einkünften der Personen, die mit dem Selbstständigen zusammenleben, hängt es ab, ob dieser als Haushaltsvorstand, Alleinstehender oder Zusammenwohnender betrachtet wird.

Nach dem ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit tritt die Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) ein. Der Tagessatz des Invalidengeldes ist höher als der des Krankengeldes, wenn das Unternehmen oder die freiberufliche Tätigkeit vollständig zum Erliegen kommt, weil der Selbstständige nicht mehr selbst arbeitet. In diesem Fall ist dem Selbstständigen zu empfehlen, sich frühzeitig mit seiner Sozialversicherungskasse in Verbindung zu setzen.

Höhe der Geldleistungen am 1. Januar 2018

 Brutto-Tagesfestbetrag  Brutto-Monatsfestbetrag (26 Tage)
 Haushaltsvorstand  58,68  1.525,68
 Alleinstehender  46,96  1.220,96
 Zusammenwohnender  35,76  929,76
 Zusammenwohnender (2. Jahr der AU mit Betriebseinstellung)  39,98  1.039,48

 

Was ist bei Verlängerung oder Rückfall zu tun?

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich vom Arzt angegeben anhält, muss der Arzt innerhalb von zwei Kalendertagen ab dem Datum der Verlängerung eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausfüllen. Auch auf diesem neuen Attest muss ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit stehen. Außerdem ist das Feld „Verlängerung“ anzukreuzen.

Diese zweitägige Frist gilt auch für Rückfälle, d.h. eine neue Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 14 Tagen nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit (ganz gleich ob der medizinische Grund derselbe oder ein anderer ist).

Was geschieht bei verspäteter Krankmeldung?
Die „vertrauliche“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss unbedingt innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen versandt werden. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die vorgesehenen Strafen bei verspäteter Krankmeldung anzuwenden. Konkret ist hier die Rede von einer zehnprozentigen Kürzung der Geldleistungen bis zu dem Tag, an dem das ärztliche Attest eintrifft (es gilt der Poststempel).

Und wenn der Selbstständige wieder voll arbeiten möchte?
Wenn der Selbstständige wieder allen beruflichen Tätigkeiten nachgehen möchte, muss er der Krankenkasse eine „Mitteilung über die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit“ übermitteln, die er selbst ausfüllt und unterschreibt. Diese Mitteilung muss vor dem Ende der vom Vertrauensarzt anerkannten Zeit der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Selbstständige, die sich ab dem 1. Januar 2018 bei ihrer Krankenkasse krankmelden, erhalten dann nach zwei Wochen Krankengeld und nicht mehr erst nach vier Wochen, wie bisher.

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Vorbeugung soll im Bereich der zahnärztlichen Versorgung ganz groß geschrieben werden. Vor diesem Hintergrund sehen die im Zeitraum 2015-2016 getroffenen Vereinbarungen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen seit dem 1. Januar 2016 die Einrichtung eines "Verlaufs der zahnärztlichen Versorgung“ vor. Diese Maßnahme hat Auswirkungen auf die Kostenerstattung der Zahnarzt-Leistungen.
Prävention und Zahnpflege
Seit dem 1. Januar 2016 werden Ihre zahnärztlichen Leistungen unterschiedlich erstattet, je nachdem, ob Sie für eine Zahnarztleistung aus dem Vorjahr eine Kostenerstattung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten oder nicht.

Konkret bedeutet dies, dass eine verminderte Kostenerstattung für bestimmte Leistungen wie Kariesbehandlung oder Zahnziehen vorgesehen ist, wenn Sie im Vorjahr keine Kostenerstattung im Rahmen der gesetzlichen Krankversicherung erhalten haben. Der zu Ihren Lasten bleibende Betrag (auch Eigenbehalt) kann in diesem Fall wesentlich höher (etwa 15 Prozent) sein.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Konsultationen, Vorsorgeuntersuchungen, Kieferorthopädie und paradontologische Leistungen.

Diese Regelung ist nicht ganz neu, denn sie bestand bereits für die Kostenerstattung von Zahnsteinentfernen: der Eigenbehalt ist höher, wenn Sie im Vorjahr keine Zahnarztleistung erstattet bekamen.

Wer ist von dieser Regelung betroffen?
Jede versicherte Person ab dem 18. Lebenjahr ist von dieser Regelung betroffen.

Setzen Sie in jedem Fall auf Vorbeugung

Wenn Sie also in diesem Jahr noch nicht beim Zahnarzt waren, sollten Sie heute noch einen Termin bei ihm nehmen!

Weitere Informationen
Finden Sie sämtliche Tipps und Informationen zur Zahngesundheit in jedem Alter auf diesen Seiten.

Instinkt? Großzügigkeit? Unterstützung? Bei der CKK nennen wir es Solidarität. Und wir werden immer da sein, um sie zu fördern…

Die Solidaritätskampagne der Christlichen Krankenkasse, die im November bereits im Fernsehen, in den Kinos sowie auf sozialen Netzwerken angekündigt wurde, erinnert uns daran, dass Solidarität überall entsteht. Im Alltag wie in besonderen Momenten. In Brüssel, der Wallonie und auch in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist die CKK Partner solidarischer Aktionen und fördert zahlreiche lokale Initiativen. Nicht zuletzt richtet die CKK ihre Vorteile und Leistungen so aus, dass alle Mitglieder in schwierigen Momenten abgesichert sind.

Für einige ist es Instinkt.
Für andere ist es Großzügigkeit.
Einige reden  wiederum von Hoffnung.
Andere reden von Unterstützung.
Manche wissen nicht, was sie sagen sollen.
Wir nennen es Solidarität. Und  wir werden immer da sein, um sie zu fördern…

 

Solidaritätspartner: Lebensmittelhilfe Ostbelgien

In Ostbelgien ist die Christliche Krankenkasse Partner der Lebensmittelhilfe des Roten Kreuzes. Die Rotkreuz-Lokalsektionen in Amel, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Raeren und St.Vith bieten eine wöchentliche Lebensmittelhilfe an, die zurzeit von ca. 1450 Nutznießern, darunter Familien mit Kindern, aber auch alleinstehenden Menschen in Not, in Anspruch genommen wird. Die Lebensmittel stammen vor allem aus den hiesigen Geschäften, die Produkte kurz vor dem Ablauf des Haltbarkeitsdatums aussortieren und dem Roten Kreuz zur Verfügung stellen. Der Dienst bedarf vieler Helfer und einer kostenintensiven Infrastruktur:  Transporter, Tiefkühltruhen, Kühlschränke, große Räumlichkeiten und eine hygienische Aufbewahrung. Außerdem müssen verschiedene Lebensmittel hinzugekauft werden. 46 ehrenamtliche Helfer stemmen diese gewaltige Aufgabe.
Als Partner dieser Initiative startet die Christliche Krankenkasse im Monat Dezember einen Spendenaufruf.

Sie möchten die Lebensmittelhilfe in Ostbelgien unterstützen?
Spenden Sie an BE39 0882 1364 4919 - BIC: GKCCBEBB – Mitteilung: Christliche Krankenkasse