In diesem Monat Dezember widmet sich der "Infopunkt für chronische Krankheiten" interaktiv den Themen rund um die Paarbeziehung bei einer chronischen Erkrankung.

Teilen Sie uns Ihre Meinung und Ihre Erfahrungen mit

Chatten Sie am Donnerstag, 13. Dezember zwischen 13.30 und 14.30 Uhr mit unserem Berater Alain Gilles, Sozialarbeiter in der Belgischen Multiple Sklerose Liga.
Oder kontaktieren Sie den Infopunkt für chronische Erkrankungen.

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Krankenkassen, Krankenhäuser und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) starten eine Aufklärungskampagne, um die Patienten daran zu erinnern, ihren elektronischen Personalausweis (eID-Karte) mitzubringen, wenn sie zu Konsultationen, Krankenhausaufenthalten und Notfällen in die Klinik gehen.

Wozu dieses Dokument notwendig ist?
Mit der eID-Karte können Patienten bei der medizinischen Versorgung und Kostenübernahme ordnungsgemäß identifiziert werden. Die Abfrage des Personalausweises des Patienten soll Verwaltungs- und Abrechnungsfehler vermeiden. Obwohl die überwiegende Mehrheit der Krankenhäuser (und die in Krankenhäusern arbeitenden Leistungserbringer) die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung korrekt anwenden, unterstützt das System auch die Betrugsbekämpfung und hilft, möglichen Betrug im Zusammenhang bzgl. der Identität der Patienten zu vermeiden.

Künftig (1) werden die Krankenhäuser daher verpflichtet sein, die Identität der Patienten zur Anwendung des elektronischen Drittzahlersystems zu überprüfen. Dieser Hinweis gilt auch für Kinder: Ihre Kids-ID oder ISI+-Karte ist ebenfalls erforderlich.

(1) Zu welchem Zeitpunkt diese Verpflichtung in kraft tritt, steht noch nicht fest.

Foto: LIKIV

Bei Arbeitsunfähigkeit oder Unfall mit haftpflichtigen Dritten müssen Sie mit einer ärztlichen Kontrolle durch Mediziner aus unterschiedlichen Kompetenzbereichen rechnen. Damit Sie die Übersicht behalten, gehen wir im Folgenden etwas genauer auf verschiedene Situationen ein.

Der Vertrauensarzt der Krankenkasse
Er beurteilt die Arbeitsunfähigkeit und bespricht mit der betroffenen Person alle zur beruflichen Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen. Im neunten Monat der Arbeitsunfähigkeit trifft sich der Vertrauensarzt mit dem Versicherten, um bei Bedarf dem ärztlichen Invaliditätsrat (nach 12 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit) einen Antrag auf Anerkennung der Invalidität zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft die medizinischen Voraussetzungen, um Anspruch auf Geldleistungen zu gewähren. Er trifft seine Entscheidungen unabhängig, d.h. dass er dazu weder die Verwaltung konsultieren muss, noch sich gegenüber den Verantwortlichen der Krankenkasse zu rechtfertigen hat. Die Einzelheiten der medizinischen Akte bleiben vertraulich.
Für die ernannten Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ist der Verwaltungsgesundheitsdienst zuständig.

Der vom Arbeitgeber entsandte Kontrollarzt
Er überprüft die durch die Krankheit einer Person bedingte Abwesenheit von der Arbeit. Diese Überprüfung wird häufig durch einen unabhängigen ärztlichen Kontrolldienst durchgeführt und erfolgt während der Dauer der gesetzlichen Lohn-/Gehaltsfortzahlung (dreißig Tage für Angestellte und vierzehn Tage für Arbeitnehmer) auf Antrag des Arbeitgebers. Der Kontrollarzt befindet über die Rechtsmäßigkeit der Lohn-/Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Von Rechts wegen hat dieser Kontrollarzt nicht die Kompetenzen des Vertrauensarztes der Krankenkasse oder der Arbeitsmedizin.
Für die ernannten Beamten im öffentlichen Dienst übernimmt der Verwaltungsgesundheitsdienst diese Aufgabe – gegebenenfalls überträgt er diese Aufgabe an honorierte Ärzte.

Der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft
Bei Arbeitsunfällen oder zivilrechtlichen Unfällen mit haftpflichtigen Dritten greift der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft ein. Im Gegensatz zum Vertrauensarzt der Krankenkasse handelt er ohne Entscheidungsbefugnis, sondern übt im Auftrag seiner Versicherungsgesellschaft eine Beraterfunktion aus. Zudem ist er nicht an die ärztliche Schweigepflicht gebunden und ist seinem Arbeitgeber gegenüber nicht verpflichtet. Die Versicherungsgesellschaft kann den über einen Leistungsvertrag angestellten Vertrauensarzt ohne weiteres entlassen.
Bei Arbeitsunfall übernimmt der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft die gleiche Rolle wie sein Kollege der Krankenkasse. Er hat allerdings der betreffenden Person keine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorzuschreiben. Hierfür ist die Versicherungsgesellschaft selbst zuständig.
Im Falle eines gemeinrechtlichen Unfalls greift der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft nicht in den Lauf der Arbeitsunfähigkeitsakte ein (die Entscheidungsbefugnisse liegen hier beim Vertrauensarzt der Krankenkasse oder Verwaltungsgesundheitsdienst). Es greift erst nachträglich in die Aktenbearbeitung ein, um den Konsolidierungsfortschritt zu begutachten, den Lohn-/Gehaltsausfall bei Arbeitsunfähigkeit einzuschätzen oder die Kosten der erbrachten Gesundheitsleistungen zu bewerten.
Der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft schaltet sich auch in einen dritten Sachverhalt ein: wenn ein Selbstständiger eine Versicherung mit Einkommensgarantie bei Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen hat. In diesem Fall überwacht er die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.

Der medizinische Beistand der Unfallopfer (auch Beistandsarzt)
Er setzt sich ein, wenn es in Bezug auf die Entschädigung der Unfallopfer zu Unklarheiten oder Entscheidungsverzögerungen kommt. Diese Funktion kann durch den behandelnden Hausarzt des Opfers oder einen Arzt mit Gesetzes- und Expertisen-Fachkenntnissen ausgeführt werden.
Bei Arbeitsunfall und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft wird dieser Arzt durch die Gewerkschaft bestimmt, anderenfalls durch die Versicherungsgesellschaft, bei der die Person eine Rechtsbeistandsversicherung abgeschlossen hat. Hinweis: der Vertrauensarzt der Krankenkasse kann in diesen Fällen ebenfalls beraten.
Der Arbeitsmediziner
Zu den Aufgaben des Arbeitsmediziners gehört die Beurteilung von Anpassungen am Arbeitsplatz bei der Arbeitswiederaufnahme. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Arbeitsmediziner für die Wiedereingliederung andere Akteure mit einbeziehen: Hausarzt, Vertrauensarzt sowie medizinische Berater und weitere Präventionsberater.

Weitere Infos
Wenn Sie Fragen haben zu Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsunfall haben, kontaktieren Sie unsere Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.

Sie haben nicht die Möglichkeit, uns in einer Geschäftsstelle aufzusuchen? Keine Sorge, es gibt zahlreiche Alternativen,  die CKK zu kontaktieren und die richtigen Auskünfte zu erhalten.

Unsere Tele-Kundenberatung
Für das Einzugsgebiet der CKK Verviers-Eupen wurde über die Einheits-Rufnummer 087 32 43 33 eine Tele-Kundenberatung eingerichtet, damit Sie von Fachberatern - und ohne sich in die Geschäftsstelle begeben zu müssen - ausführliche Informationen über Ihre Akte und allgemeine Auskünfte erhalten können. Über die Sondernummer 087 33 43 34 beantworten unsere Experten alle Fragen in Zusammenhang mit den besonderen Belangen der Grenzgänger und der belgisch-deutschen Abkommen.

M-Express
In der gesamten Region Verviers-Eupen finden Sie unsere grünen Briefkästen. Da hinein legen Sie Ihre Behandlungsbescheinigungen und alles, was Sie uns übermitteln möchten (außer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen). Dadurch sparen Sie Zeit und müssen zudem keine weiten Wege zurücklegen. Eine Liste der sich in Ihrer Nähe (Wohnsitz oder Arbeitsstelle) befindlichen Briefkästen finden Sie unter www.ckk-mc.be/kontaktpunkte oder telefonisch unter 087 32 43 33.

Website
Unter www.ckk-mc.be finden Sie eine Fülle an Informationen wie herunterladbare Dokumente, die Möglichkeit zur Bestellung Ihrer gelben Erkennungsaufkleber oder eine große Auswahl an Info-Broschüren. Zudem haben dort einen gesicherten Online-Zugriff auf Ihre persönliche Akte.

Facebook
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E-Mail
Alle Einzelheiten unserer Erstattungen von Gesundheitsleistungen schicken wir Ihnen gerne per E-Mail zu. Erkundigen Sie sich bei unseren Kundenberatern oder beantragen Sie über eupen@mc.be die Registrierung Ihrer E-Mailadresse.

Tele-Kundenberatung
Von montags bis freitags  stehen Ihnen unsere erfahrenen Tele-Kundenberater unter der Nummer 087 32 43 33 zu den gewohnten Bürozeiten für Auskünfte und Informationen zur Verfügung.

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Vorbeugung soll im Bereich der zahnärztlichen Versorgung ganz groß geschrieben werden. Vor diesem Hintergrund sehen die im Zeitraum 2015-2016 getroffenen Vereinbarungen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen seit dem 1. Januar 2016 die Einrichtung eines "Verlaufs der zahnärztlichen Versorgung“ vor. Diese Maßnahme hat Auswirkungen auf die Kostenerstattung der Zahnarzt-Leistungen.
Prävention und Zahnpflege
Seit dem 1. Januar 2016 werden Ihre zahnärztlichen Leistungen unterschiedlich erstattet, je nachdem, ob Sie für eine Zahnarztleistung aus dem Vorjahr eine Kostenerstattung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten oder nicht.

Konkret bedeutet dies, dass eine verminderte Kostenerstattung für bestimmte Leistungen wie Kariesbehandlung oder Zahnziehen vorgesehen ist, wenn Sie im Vorjahr keine Kostenerstattung im Rahmen der gesetzlichen Krankversicherung erhalten haben. Der zu Ihren Lasten bleibende Betrag (auch Eigenbehalt) kann in diesem Fall wesentlich höher (etwa 15 Prozent) sein.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Konsultationen, Vorsorgeuntersuchungen, Kieferorthopädie und paradontologische Leistungen.

Diese Regelung ist nicht ganz neu, denn sie bestand bereits für die Kostenerstattung von Zahnsteinentfernen: der Eigenbehalt ist höher, wenn Sie im Vorjahr keine Zahnarztleistung erstattet bekamen.

Wer ist von dieser Regelung betroffen?
Jede versicherte Person ab dem 18. Lebenjahr ist von dieser Regelung betroffen.

Setzen Sie in jedem Fall auf Vorbeugung

Wenn Sie also in diesem Jahr noch nicht beim Zahnarzt waren, sollten Sie heute noch einen Termin bei ihm nehmen!

Weitere Informationen
Finden Sie sämtliche Tipps und Informationen zur Zahngesundheit in jedem Alter auf diesen Seiten.

Suchen Sie nach alternativen Behandlungsverfahren? Wussten Sie, dass die CKK einige dieser Leistungen im Rahmen der Zusatzversicherung zum Teil erstattet?

Homöopathie
Die Homöopathie ist eine therapeutische Heilmethode, die darin besteht, dem Patienten in einer stark verdünnten und dynamisierten Form eine Substanz zu verschreiben, die in der Lage ist, Störungen zu erzeugen, die jenen ähnlich sind, die bei ihm auftreten.

Ihr Vorteil: Sie erhalten 25% der Kosten für bestimmte anerkannte homöopathische Mittel, die Ihnen vom Arzt verschrieben werden (bis zum 175 Euro je Leistungsberechtigten und Kalenderjahr).

Akupunktur, Osteopathie und Chiropraktik
Die Akupunktur ist eine aus China stammende Therapieform. Durch Einstiche mit Nadeln an genau festgelegten Punkten der Haut werden die Selbstheilungskräfte des Organismus angeregt und gestörte Funktionen wieder normalisiert.

Die Osteopathie ist eine manuelle Therapieform, die sowohl vorbeugend als auch heilend wirkt und darauf abzielt, bei Knochen- und Gelenkschmerzen und Problemen in den viszeralen Strukturen, den Körper zur Selbstheilung anzuregen.

Chiropraktik ist auch eine manuelle Therapieform. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit Rückenschmerzen. Das umfasst die Diagnose, die Behandlung und die Vorbeugung von Funktionsstörungen und Schmerzen des Bewegungsapparates - insbesondere der Wirbelsäule - sowie von Beschwerden, die davon ausgehen.

Ihr Vorteil: Die CKK erstattet Ihnen 10 Euro je Sitzung für Chiropraktik, Akupunktur und Osteopathie bei einem von der CKK anerkannten Leistungsbringer (bis zu 70 Euro je Leistungsberechtigten und Kalenderjahr).

Weitere Infos bei Ihrem Kundenberater • E-Mail: eupen@mc.be •Telefon:  087 32 43 33

Sie sind arbeitsunfähig und möchten Ihre Arbeit nach und nach wieder aufnehmen? Wir empfehlen Ihnen, zuerst den Vertrauensarzt der CKK  zu kontaktieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Für Arbeitnehmer muss der Antrag vor der Wiederaufnahme der Arbeit eingereicht werden, auf die Gefahr hin, aufhören zu müssen, wenn der Vertrauensarzt seine Genehmigung verweigert.
Für Selbständige muss die Genehmigung vor jeder Wiederaufnahme schriftlich erfolgt sein.
In beiden Fällen besteht bei Nichtbeachtung die Gefahr, dass die erhaltenen Geldleistungen erstattet werden müssen, unabhängig von der Anzahl der seit der Wiederaufnahme geleisteten Arbeitsstunden. Hinzu kommt, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit für ungültig erklärt wird.
Eine mündliche Besprechung mit dem Vertrauensarzt über eine mögliche Wiederaufnahme der Arbeit ist ohne Rechtskraft. Auch eine Empfehlung Ihres Hausarztes ist für den Vertrauensarzt nicht verpflichtend. Wir empfehlen Ihnen deshalb, vorsichtig zu sein und  alle Verwaltungsschritte bewusst zu machen. Stellen Sie sicher, dass Sie im Besitz aller notwendigen Dokumente sind. Dies betrifft alle bezahlten oder ehrenamtlichen Aktivitäten, einschließlich Weiterbildungen und politische Mandate. Wir bitten Sie, wachsam zu sein!

Neue Regelungen.

Sie sind arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhalten von Ihrer Krankenkasse Krankengeld? Ihr Gesundheitszustand erlaubt es Ihnen aber nicht, an dem ursprünglich auf dem ärztlichen Attest vorgesehenen Datum wieder zu arbeiten? Dann sollten Sie vorsichtig sein: Sie haben nur 48 Stunden Zeit, um Ihrer Krankenkasse eine Verlängerungsbescheinigung zukommen zu lassen. Bei verspäteter Meldung wird Ihr Krankengeld für die Dauer der Verspätung um 10 Prozent gekürzt.

Seit letztem Jahr müssen Sie für Krankmeldungen bei der Krankenkasse ein neues Formular verwenden. Auf dem alten Vordruck brauchte der Arzt nur das Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit zu vermerken. Jetzt muss er aber auch angeben, wann die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich endet (1). Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen für Sie:

• Ohne Rückmeldung Ihrerseits (ärztliche Bescheinigung über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit oder Bescheinigung über die Wiederaufnahme der Arbeit vor dem Ende des Anerkennungszeitraums) stellt die Krankenkasse ihre Zahlungen automatisch an dem Datum ein, das auf der Bescheinigung stand, die Sie ihr für die erste Krankmeldung zugesandt hatten (2).

• Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus fortbesteht, müssen Sie Ihrer Krankenkasse eigens für die Verlängerung ein neues Attest Ihres Arztes vorlegen. Diese Bescheinigung ist innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende des Zeitraums zu versenden, für welche die Arbeitsunfähigkeit anerkannt war. Auch hier muss der Arzt ein neues voraussichtliches Enddatum angeben und das Feld „Verlängerung“ ankreuzen (3). Wie Sie bereits erraten haben: für jede Verlängerung ist innerhalb von 48 Stunden eine neue Bescheinigung Ihres Arztes einzusenden. Halten Sie sich ganz strikt an diese kurze Frist, denn laut Gesetz sind die Krankenkassen verpflichtet, jede verspätete Krankmeldung zu ahnden. Konkret bedeutet das eine Kürzung Ihrer Geldleistungen um 10 Prozent bis zum Eintreffen des neuen Attests (es gilt der Poststempel). Wenn Ihre Krankmeldung also ausläuft und Sie sich noch nicht so gut fühlen, dass Sie wieder arbeiten könnten, warten Sie nicht bis zur letzten Minute, bevor Sie zu Ihrem Arzt gehen. Wenn Sie beispielsweise bis sonntags krankgeschrieben sind, muss die Verlängerungsbescheinigung spätestens am Dienstagabend von der Post abgestempelt sein. Treffen Sie lieber alle Vorkehrungen in der Woche zuvor, vielleicht sogar noch früher.

• Wenn Sie am Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeiten gehen, brauchen Sie nichts gegenüber der Krankenkasse zu unternehmen. Wenn Sie aber bereits vor diesem Datum wieder arbeiten, müssen Sie der Krankenkasse Bescheid sagen und ihr so schnell wie möglich die vom Arbeitgeber ausgefüllte Bescheinigung über die Wiederaufnahme der Arbeit zuschicken. Wenn Sie hingegen einer Teilzeitbeschäftigung oder einer anderen als ihrer üblichen Beschäftigung nachgehen möchten, müssen Sie unbedingt vorher mit dem Vertrauensarzt reden. Um an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, brauchen Sie natürlich die Zustimmung Ihres Arbeitgebers und eventuell des Arbeitsmediziners. Als Selbstständiger benötigen Sie eine Genehmigung des Vertrauensarztes der Krankenkasse.

• Bei einem Rückfall nach der Wiederaufnahme der Arbeit ist die Krankenkasse auch innerhalb von 48 Stunden zu benachrichtigen. Hierzu ist eine neue ärztliche Bescheinigung (wie bei der ersten Krankmeldung) erforderlich.
(1) Dieses Datum ist der Tag vor der Wiederaufnahme der Arbeit. Zum Beispiel der Sonntag, wenn der Arzt der Meinung ist, dass Sie ab dem Montag erneut arbeiten können.
(2) Diese Bestimmung gilt nur für das erste Jahr der Arbeitsunfähigkeit.
(3) Dieses Verfahren ist ab dem zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht mehr erforderlich.

In den vergangenen Monaten haben die Krankenkassen, die Regierung der DG und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) an einer Lösung gearbeitet, um den Patienten im Grenzgebiet weiterhin eine grenzüberschreitende fachärztliche Behandlung in deutscher Sprache zu ermöglichen.

Wie bereits öffentlich bekannt, wird die IZOM-Karte ab dem 1. Juli 2017 der Vergangenheit angehören und durch eine neue Ostbelgien-Regelung ersetzt.

Die geografischen Geltungsbereiche der Ostbelgien-Regelung

> Für die Einwohner der folgenden belgischen Gemeinden gilt die Ostbelgien-Regelung: Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Raeren, Eupen, Kelmis, Lontzen, St.Vith, Weismes, Malmedy, Baelen, Plombières und Welkenraedt.

> Deutsche Fachärzte, die in folgenden deutschen Städten ihre Tätigkeit ausüben, dürfen aufgesucht werden : Stadt Aachen, Wegberg, Wassenberg, Waldfeucht, Heinsberg, Hückelhoven, Erkelenz, Selfkant, Gangelt, Geilenkirchen, Übach-Palenberg, Jülich, Niederzier, Inden,  Langerwehe, Düren, Merzenich,  Nörvenich, Hürtgenwald, Kreuzau,  Vettweiss, Nideggen, Heimbach, Baesweiler, Herzogenrath, Alsdorf,  Würselen, Eschweiler, Stolberg, Roetgen, Simmerath, Monschau, Zülpich, Weilerswist, Mechernich, Euskirchen, Schleiden, Kall, Nettersheim, Bad Münstereifel,  Hellenthal, Dahlem, Blankenheim, Bitburg, Daun, Prüm.

Zu den Bereichen, die ab dem 1. Juli direkt betroffen sind, gehören die ambulanten, fachärztlichen Behandlungen, die Krankenhausaufenthalte, die paramedizinischen Leistungen, die Medikamente und Hilfsmittel.

Ambulante Behandlungen

Sie begeben sich auf eigene Initiative für eine ambulante Behandlung zu einem deutschen Facharzt, der im deutschen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung seine Tätigkeit ausübt?
In diesem Fall müssen Sie als Patient das vom Facharzt geforderte Honorar vorstrecken. Anschließend können Sie eine Erstattung bei Ihrer belgischen Krankenkasse beantragen.

> Rechnungen bis zu 200 Euro werden zu 75 Prozent erstattet, vorausgesetzt, es handelt sich um in Belgien erstattungsfähige Leistungen. Die übrigen 25 Prozent tragen Sie als Patient selbst.
> Bei Rechnungen ab 200 Euro nimmt die belgische Krankenkasse die Erstattung nach belgischem Recht (Art. 294) vor.

Die prozentuale Erstattung betrifft nur die fachärztlichen Leistungen. Die verschiedenen paramedizinischen Leistungen, beziehungsweise Medikamente und/oder Hilfsmittel, werden separat nach den belgischen Abrechnungsvorschriften bearbeitet. Von der Kostenübernahme sind auch die Leistungen ausgeschlossen, die nicht im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind, beispielsweise Akupunktur, Osteopathie und Psychologie.

Sollten Sie also derzeit die IZOM-Karte nutzen, raten wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Terminabsprachen unter: mailto:eupen@mc.be/ 087 32 43 33
Regelmäßige Infos unter: www.ckk-mc.be/grenzgaenger (Rubrik Deutschland)

Wann müssen Sie keine Honorarkosten vorstrecken?

Sie müssen keine Honorarkosten vorstrecken, wenn Sie einen Anspruchsschein „S2“ von Ihrer belgischen Krankenkasse erhalten haben. Dieser wird in folgenden Fällen erstellt:
> psychiatrische oder kinderpsychiatrische Behandlungen;
> Behandlungen bei einem Facharzt (außer Kinderfacharzt), wenn diese von einem in Belgien tätigen Facharzt schriftlich und vorab beantragt wurden;
> Behandlungen bei einem Kinderfacharzt, wenn diese von einem Kinderfacharzt, der im belgischen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung tätig ist, verschrieben wurden.
> Bildgebende Verfahren : CT Scan, Kernspintomographie, NMR, PET Scan, verordnet von einem deutschen Arzt, der im Rahmen der Ostbelgien-Regelung aufgesucht wird.
Die Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Anspruchsscheins S2 ist, dass die beantragten Leistungen im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung stehen.

Bei einem Krankenhausaufenthalt

In folgenden Fällen wird es möglich sein, einen Anspruchsschein „S2“ der belgischen Krankenkasse für die Dauer eines Krankenhausaufenthalts zu erhalten:
> Wenn seitens der belgischen Krankenkasse bereits ein Anspruchsschein „S2“ für ambulante Leistungen ausgestellt wurde (siehe oben);
> bei der Überweisung eines Facharztes, der im belgischen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung praktiziert, vorausgesetzt, der Überweisungsschein wird VORHER bei der belgischen Krankenkasse hinterlegt;
> bei einem schriftlichen Antrag eines deutschen Facharztes für den das in der Ostbelgien-Regelung vorgesehene Erstattungsprinzip angewandt wurde. Auch in diesem Fall muss der deutsche Arzt einen Antrag an die belgische Krankenkasse stellen.
Voraussetzung ist auch hier, dass die beantragten Leistungen im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung stehen.

Medikamente und Hilfsmittel

Für Arzneimittel und andere Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädisches Material), die in Deutschland gekauft werden, muss der Patient selbst zahlen. Anschließend kann er eine Rückerstattung bei seiner belgischen Krankenkasse beantragen. Die Erstattung erfolgt nach den belgischen Erstattungsregeln.

Sonderfälle

Im Falle eines Krankenhausaufenthalts, der vor dem 30. Juni begonnen hat und über den 1. Juli hinaus fortgeführt wird, kann die belgische Krankenkasse für die fortdauernde stationäre Behandlung eine Sondergenehmigung erteilen. Sonderregelungen gelten auch für Patienten, die seit langem von Fachärzten im deutschen Grenzgebiet behandelt werden und dort spezielle ambulante Therapien in Anspruch nehmen. Die Entscheidungsgewalt hierfür hat das Kollegium der Vertrauensärzte der örtlichen Krankenkassen. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen. Allerdings müssen für diese Behandlungen bis zum 31. Dezember 2017 belgische Alternativen gefunden werden.

Das Leben ist voller Ereignisse, die uns aus der Bahn werfen können. Manchmal sind es Emotionen, Gedanken, extreme Gefühle, die uns überfluten, ohne dass wir wirklich wissen, warum. Es kommt auch vor, dass wir den Eindruck haben, das Wesentliche zu verpassen und das Bedürfnis verspüren, unser Leben erneut ins Gleichgewicht zu bringen. Eine psychologische Beratung kann in dieser Lage hilfreich sein. Die Christliche Krankenkasse unterstützt dieses Vorhaben durch eine erhebliche Kostenerstattung.

„Zum Psychologen? Ich? Ich brauche keinen Psychologen, ich bin doch nicht verrückt!“. Auch wenn die Mentalitäten sich langsam ändern, halten die Vorurteile und überlieferten Bilder der „Psychotherapie“ sich hartnäckig. Wer sich von einem Psychologen helfen lässt, muss aber nicht unbedingt psychisch krank sein. Vielleicht brauchen wir zu bestimmten Zeiten im Leben einfach jemanden, der uns zuhört, der uns begleitet oder uns eine Lösung vorschlägt für das, was wir gerade durchmachen. Eine Trennung, der Verlust der Arbeit, ein Trauerfall, eine schwere Krankheit, ein Trauma, Konflikte mit der Familie oder mit Kollegen, Ängste, übertriebene Eifersucht, Süchte, Burnout, … Manche Ereignisse oder persönliche Probleme geben uns das Gefühl, dass wir nicht mehr die nötige Kraft haben, diese allein zu bewältigen. Gewiss, sich einer nahestehenden Person anzuvertrauen oder ganz einfach anonym mit jemandem zu reden, kann schon hilfreich sein. Aber das ist weder mit der nötigen Distanz noch mit dem erforderlichen Tiefgang bei der persönlichen Betreuung verbunden. Demnach können die Beratungen eines Psychologen und eine therapeutische Arbeit durchaus sinnvoll sein. Das Alter, die Situation, die Schwierigkeiten spielen keine Rolle: Wir alle können irgendwann psychologische Hilfe brauchen. Ein solcher Schritt gehört ganz natürlich zu den Lösungsmöglichkeiten, die sich uns anbieten, um unser Wohlbefinden zu verbessern und ein ausgeglichenes Leben zu führen (siehe weiter unten: „Sich rundum wohlfühlen!“).
Bisher wurden psychotherapeutische Behandlungen nur von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, wenn sie von Psychiatern, also Ärzten, durchgeführt wurden. Diese individuelle psychologische Begleitung erfolgt im Rahmen einer ganzheitlichen Betreuung des Patienten. Wird jedoch die Hilfe eines Psychologen in Anspruch genommen, erstattet die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten. Um allen Menschen eine psychologische Betreuung zu ermöglichen, hat die Christliche Krankenkasse beschlossen, ihren Mitgliedern eine Finanzhilfe bis zu 180 Euro jährlich und je Leistungsberechtigten im Rahmen ihrer Zusatzversicherung zu gewähren. Diese neue gemeinsame Leistung aller deutsch- und französischsprachigen Christlichen Krankenkassen gilt seit dem 1. Januar 2017. Schauen wir uns diese Leistung im Einzelnen an.

Wer kann die Leistung „Psychotherapie“ in Anspruch nehmen?
Alle Mitglieder der Christlichen Krankenkasse, die regelmäßig ihre Beiträge zur Zusatzversicherung bezahlen, unabhängig vom Alter, von ihrer Lage oder von den Gründen, weshalb sie einen Psychologen aufsuchen. Kinder sind genauso betroffen wie Erwachsene. Bei einer Paar- oder Familientherapie hat jeder Teilnehmer Anspruch auf eine Kostenerstattung, ganz ohne Einschränkung und ohne Vorbedingungen.

Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?
Die Erstattungsbedingungen sind sehr flexibel. Für eine einzelne Sitzung zahlen wir bis zu 15 Euro (1) und jeder Leistungsberechtigte kann bis zu 180 Euro im Jahr erhalten. Die Zahl der Sitzungen ist nur durch die jährliche Obergrenze der Erstattungen begrenzt.

Welche Psychologen darf der Versicherte aufsuchen?
Um die Leistung zu erhalten, muss nur eine einzige Bedingung erfüllt sein: Der aufgesuchte Therapeut muss diplomierter Psychologe und von der Psychologenkommission (2) anerkannt sein. Das ist die beste Garantie für eine gute Betreuung, denn die Zulassung bedeutet, dass der Psychologe effektiv ein Masterdiplom (oder eine Lizenz) in Psychologie besitzt und somit offiziell als solcher anerkannt ist und sich an bestimmte berufsethische Vorschriften hält. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob der Psychologe seine Dienste in einer privaten Praxis anbietet oder in einer Einrichtung, wie zum Beispiel einer Einrichtung für psychische Gesundheit, für Familienplanung, einem Gesundheitszentrum, einem Krankenhaus oder einem Ärztehaus… Auch die Art der Therapie spielt keine Rolle (kognitive Verhaltenstherapie, Hypnose, körperorientierte Psychotherapie, NLP, Psychoanalyse, …). Keine Therapieform ist ausgeschlossen.

Was muss der Versicherte tun, um eine Erstattung zu erhalten? 
Um die Leistung der Zusatzversicherung zu erhalten, braucht der Leistungsberechtigte seiner Krankenkasse lediglich einen Kostenerstattungsantrag vorzulegen, den sein Psychotherapeut ihm vorher ausgefüllt hat. Den erforderlichen Vordruck kann der Versicherte auf www.ckk-mc.be/psy finden und herunterladen. Er wird ihm aber auch auf einfache Anfrage von seinem Kundenberater ausgehändigt.

Sich rundum wohlfühlen
Stress, Schlaflosigkeit, Ängste, Emotionalität, Mangel an Selbstwertgefühl, Erschöpfung, Burnout, … Wenn Sie Ihr Wohlbefinden (oder das Ihres Kindes) verbessern oder Ihr tägliches Leben wieder ins Lot bringen möchten, finden Sie unter der eigens zum Thema „Psychotherapie“ eingerichteten Homepage auf der Webseite der CKK. Dort finden Sie unzählige Tipps von Gesundheitsfachleuten rund um das Wohlbefinden. Sie können auch einen Emotions-Test durchführen und eine Reihe von Lösungsansätzen für die Verbesserung Ihres Wohlbefindens im Alltag ausprobieren.

Besuchen Sie unsere Webseite: www.ckk-mc.be/psy

(1) In bestimmten subventionierten Einrichtungen, wie psychiatrischen Behandlungszentren, kosten die einzelnen Beratungen weniger als 15 Euro. Die CKK zahlt in diesem Fall nur das, was der Patient tatsächlich bezahlt hat.
(2) Die Liste der anerkannten Psychologen finden Sie unter www.compsy.be.