Die pflegenden Angehörigen sind endlich anerkannt!

In Belgien helfen schätzungsweise 80 .000 Menschen einem kranken Ehepartner, einem behinderten Kind oder einem Nachbarn, der kein eigenständiges Leben mehr führen kann. Seit dem 1. September 2020 können diese Helfer unter bestimmten Bedingungen bei ihrer Krankenkasse die Anerkennung als pflegende Angehörige1 („nahestehende Hilfspersonen“) beantragen.

Dies ist ein kleiner Sieg für die gemeinnützige Organisation „Aidants proches ASBL“ und die Krankenkassen, die sich seit mehreren Jahren für die Anerkennung von Menschen einsetzen, die sich Zeit nehmen, um einem geliebten Menschen in seinem täglichen Leben, bei der gesundheitlichen Betreuung und/oder bei der Erledigung von Verwaltungsformalitäten zu helfen.

Die Christliche Krankenkasse hatte diese Forderung im Rahmen ihrer Kampagne „Rechte für pflegende Angehörige“ mit einer Petition unterstützt, die von mehr als 35 000 Menschen unterschrieben und im Mai 2019 der föderalen Gesundheitsministerin Maggie De Block übergeben worden war.

Zwei Arten der Anerkennung

Es gibt eine allgemeine Anerkennung (aus der bis auf weiteres keine Rechte erwachsen) und eine Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte (2). Letztere gewährt einen „Urlaub zur Pflege von Angehörigen“, der mit anderen bestehenden Beurlaubungen kumuliert werden kann (Urlaub für medizinische Unterstützung, Palliativpflege usw.).

Für die beiden Arten der Anerkennung gelten unterschiedliche Bedingungen. Diese Bedingungen betreffen sowohl den pflegenden Angehörigen als auch die unterstützte Person. Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige kommen für beide Arten der Anerkennung infrage.

Voraussetzungen für eine allgemeine Anerkennung

Der pflegende Angehörige muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • eine emotionale Beziehung oder ein nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der unterstützten Person aufgebaut haben;
  •  einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien haben;
  •  im belgischen Nationalregister oder im belgischen Ausländerregister eingetragen sein;
  • die Unterstützung und die Hilfe zu nicht beruflichen Zwecken und unentgeltlich unter Mitwirkung mindestens einer professionellen Hilfskraft (z.B. des Hausarztes) gewähren;
  • den Lebensentwurf der unterstützten Person berücksichtigen

Abgesehen vom Kriterium des ständigen und tatsächlichen Wohnsitzes in Belgien muss die unterstützte Person:

  • schutzbedürftig und aufgrund von Alter, Gesundheit oder Behinderung pflegebedürftig sein;
  • Unterstützung und Hilfe durch einen pflegenden Angehörigen erhalten, mit dem Ziel der Wahrung oder der Entfaltung der Selbstständigkeit oder der Wiederherstellung der sozialen Aktivtäten der unterstützten Person

Voraussetzung einer Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte

Für diese Anerkennung sind die Bedingungen strenger. Zusätzlich zu den für die allgemeine Anerkennung geltenden Anerkennungskriterien muss der pflegende Angehörige mindestens 50 Stunden pro Monat oder 600 Stunden pro Jahr Hilfe leisten. Die Zeit, die für die Schulung (Erlernung von Techniken zur Umlagerung von Patienten) und die Unterstützung des pflegenden Angehörigen (Austauschgruppen) aufgewendet wird, zählt mit.

Die unterstützte Person muss auch medizinische Kriterien erfüllen. Wenn sie noch keine 21 Jahre alt ist, muss sie Anspruch auf erhöhtes Kindergeld haben oder eine Anerkennung ihrer Behinderung mit einer Punktzahl von mindestens 12 Punkten in den 3 Bewertungsskalen oder mindestens 6 Punkten in der 3. Säule (Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld) haben.

Wenn die unterstützte Person älter als 21 Jahre ist, wird sie in den folgenden Situationen automatisch als solche betrachtet:

  • mindestens 12 Punkte auf der Skala zur Beurteilung des Autonomieverlusts bei der Beantragung des Anspruchs auf die Eingliederungsbeihilfe erreichen;
  • mindestens 12 Punkte erreichen und Anspruch auf eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbeihilfe, die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Wallonie-Brüssel) oder ein Pflegebudget für Betagte (Flandern) besitzen;
  • eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen;
  • als Beamter Anspruch auf eine Pension aus medizinischen Gründen und auf die Hilfe einer Drittperson haben;
  • mindestens 35 Punkte auf der BEL-Profilskala im Rahmen der Flämischen Pflegeversicherung erreichen;
  • mindestens 13 Punkte auf dem BelRAI-Screener oder mindestens 6 Punkte bei der Summe der IADL- und ADL-Module des BelRAI-Screeners erreichen;
  • mindestens 15 Punkte auf der medizinisch-sozialen ADL/CPS-Skala (Wallonie-Brüssel) erreichen;
  • die B- oder C-Pauschale auf der KATZ-Skala erreichen;
  • mindestens eine der medizinischen Voraussetzungen erfüllen, um für die pauschale Beihilfe bei chronischen Krankheiten infrage zu kommen

Was müssen Sie unternehmen?

  • Der pflegende Angehörige und die unterstützte Person vervollständigen und unterschreiben die „Eidesstattliche Erklärung zur Anerkennung als nahestehende Hilfsperson“3 und übermitteln Sie der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung. Wenn die Krankenkasse die Erklärung annimmt, wird der pflegende Angehörige ab dem Datum der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung als solcher anerkannt und erhält eine entsprechende Bescheinigung;

Wenn dem pflegenden Angehörigen in diesem Rahmen ein Pflegeurlaub zugesprochen wird:

  • gilt die Bescheinigung ein Jahr lang, kann aber vorher ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
  • können die Krankenkasse innerhalb der Laufzeit bis zu drei pflegenden Angehörigen je unterstützte Person anerkennen

In beiden Fällen ist der Antrag auf Anerkennung als „nahestehende Hilfsperson“ vom pflegenden Angehörigen bei seiner eigenen Krankenkasse einzureichen.

Pflegeurlaub für pflegende Angehörige

Wenn Sie als pflegender Angehöriger mit einem sozialen Leistungsanspruch anerkannt werden, können Sie Urlaub für die Pflege eines Angehörigen beantragen. Dieser Urlaub kann vollzeitig während höchstens einem Monat je unterstützte Person oder halbzeitig bzw. zu maximal einem Fünftel während zwei Monaten je unterstützte Person genommen werden.

Wenn Sie sich ehrenamtlich um einen Angehörigen kümmern, gleichzeitig jedoch Kranken- oder Mutterschaftsurlaubsgeld beziehen, müssen Sie den Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse vorab um Erlaubnis bitten. Der Vertrauensarzt beurteilt dann, ob Ihr Gesundheitszustand die Pflege eines Angehörigen zulässt.

Angestellte oder Beamte müssen mindestens sieben Tage vor Beginn des Urlaubs einen entsprechenden Antrag bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Personen, die eine eidesstattliche Erklärung ausgefüllt haben, dürfen einen Antrag auf Unterbrechungsbeihilfe beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LFA)4 einreichen. Wer seine Erwerbstätigkeit vollständig einstellt, kann bis zu 765,33 Euro netto für einen Urlaubsmonat erhalten. Für Alleinstehende mit unterhaltsberechtigten Kindern gelten andere Beträge.

ckk-mc.be/sozialdienst

 

Fußnoten:

1 Pflegende Angehörige ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den rechtlichen Begriff „nahestehende Hilfsperson“, der auch in den amtlichen Formularen verwendet wird;
2 Beide Anträge können gleichzeitig eingereicht werden. Der erste Antrag hat nur symbolischen Wert, könnte aber als „Nachweis“ für andere Leistungen der Gemeinde, der Provinz usw. dienen.
3 Die eidesstattlichen Erklärungen sind im Internet unter ckk-mc.be zu finden. Sie werden Ihnen aber auch in jeder Geschäftsstelle der CKK ausgehändigt.
4 Weitere Informationen unter lfa.be