Neuerungen seit Oktober
Wenn Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind und Ihr Gesundheitszustand die Hilfe einer Drittperson für bestimmte Alltagsverrichtungen rechtfertigt, können die Geldleistungen der Krankenkasse um eine Ergänzungszahlung erhöht werden, den sogenannten Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson. Wenn Sie der Überzeugung sind, diese Voraussetzungen zu erfüllen, zögern Sie nicht mit Ihrem Vertrauensarzt oder mit dem Sozialdienst Ihrer Krankenkasse zu sprechen.
Ob der Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson gewährt wird, prüft das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) auf Vorschlag des Vertrauensarztes, der die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson nach dem Verlust Ihrer Eigenständigkeit beurteilen muss, wenn es um bestimmte Alltagsverrichtungen geht.
Die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson wird nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt:
Die Höhe de Leistung seit Oktober 2017
Arbeitnehmer und Selbstständige, ob Haushaltsvorstand, Zusammenwohnende oder Alleinstehende, erhalten ab dem 1. Oktober 2017 einen Pauschalbetrag von 21,85 Euro je Tag ab dem vierten Monat der Arbeitsunfähigkeit (dieser Betrag kann dem Index der Lebenshaltungskosten angepasst werden). Der Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson wird nicht besteuert.
Vom 1. Oktober 2017 an erhalten Arbeitnehmer eine einmalige Aufholprämie. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 und beträgt 1,02 Euro/Tag am 1. Mai 2017 und 1.04 Euro/Tag vom 1. Juni bis 30. September 2017 (diese zusätzlichen Geldleistungen sind nicht steuerbar).
Gut zu wissen
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kundenberater oder einem Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.