Hilfe einer Drittperson

Neuerungen seit Oktober

Wenn Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind und Ihr Gesundheitszustand die Hilfe einer Drittperson für bestimmte Alltagsverrichtungen rechtfertigt, können die Geldleistungen der Krankenkasse um eine Ergänzungszahlung erhöht werden, den sogenannten Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson. Wenn Sie der Überzeugung sind, diese Voraussetzungen zu erfüllen, zögern Sie nicht mit Ihrem Vertrauensarzt oder mit dem Sozialdienst Ihrer Krankenkasse zu sprechen.

Ob der Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson gewährt wird, prüft das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) auf Vorschlag des Vertrauensarztes, der die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson nach dem Verlust Ihrer Eigenständigkeit beurteilen muss, wenn es um bestimmte Alltagsverrichtungen geht.

Die Notwendigkeit der Hilfe einer Drittperson wird nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt:

  • Die Anerkennung kann ab dem 1. Tag des vierten Monats der Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden, und zwar für eine Mindestdauer von drei Monaten (die gegebenenfalls verlängert werden kann, wenn vor Ende des Anerkennungszeitraums ein Verlängerungsantrag gestellt wird).
  • Der Vertrauensarzt prüft, in welchem Maße Sie für die Alltagsverrichtungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Wenn Sie 11 Punkte auf einer Gesamtskala von 18 Punkten in einer Bewertungstabelle erreichen, erhalten Sie den pauschalen Zuschlag.
  • Der Vertrauensarzt übermittelt dem Hohen Ausschuss des ärztlichen Invaliditätsrates ein Gutachten. Nur dieses Gremium darf über die Gewährung eines Zuschlags entscheiden.
  • Der Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson darf Patienten, die sich in einem Altenheim, einem Alten- und Pflegeheim, einem Genesungsheim oder einem Krankenhaus befinden, nicht gewährt werden.

Die Höhe de Leistung seit Oktober 2017

Arbeitnehmer und Selbstständige, ob Haushaltsvorstand, Zusammenwohnende oder Alleinstehende, erhalten ab dem 1. Oktober 2017 einen Pauschalbetrag von 21,85 Euro je Tag ab dem vierten Monat der Arbeitsunfähigkeit (dieser Betrag kann dem Index der Lebenshaltungskosten angepasst werden). Der Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson wird nicht besteuert.
Vom 1. Oktober 2017 an erhalten Arbeitnehmer eine einmalige Aufholprämie. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Mai 2017 und beträgt 1,02 Euro/Tag am 1. Mai 2017 und 1.04 Euro/Tag vom 1. Juni bis 30. September 2017 (diese zusätzlichen Geldleistungen sind nicht steuerbar). 

Gut zu wissen

  • Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Alten- und Pflegeheim wird der Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson nicht gewährt. Die Zahlungen werden grundsätzlich ab dem ersten Tag des dritten Monats der Unterbringung bis zur Entlassung ausgesetzt. Bei Inhaftierung oder Internierung werden die Zahlungen ab dem ersten Tag ausgesetzt.
  • Invaliden, die unter einem Dach mit anderen zusammenwohnen, müssen auf die finanziellen Auswirkungen achten. Bei einem Paar kann der Zuschlag für die Hilfe einer Drittperson nämlich für einen der beiden Partner steuerlich ungünstig sein (hat aber das LIKIV die Anerkennung erst einmal ausgesprochen, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden).

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kundenberater oder einem Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.