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   miteinander
gesundheit
Die pflegenden Angehörigen     sind endlich anerkannt!
In Belgien helfen schätzungsweise 80 000 Menschen einem kranken Ehepartner, einem beeinträchtigten Kind oder einem Nachbarn, der kein eigenständiges Leben mehr führen kann. Seit dem 1. September 2020 können diese Helfer unter bestimm- ten Bedingungen bei ihrer Krankenkasse die Anerkennung als pflegende Angehörige1 („nahestehende Hilfspersonen“) bean- tragen.
Dies ist ein kleiner Sieg für die gemeinnützige Organisation „Aidants proches ASBL“ und die Krankenkassen, die sich seit mehreren Jahren für die Anerkennung von Menschen einsetzen, die sich Zeit nehmen, um einem geliebten Menschen in seinem täglichen Leben, bei der gesundheitlichen Betreuung und/oder bei der Erledigung von Verwaltungsformalitäten zu helfen.
Die Christliche Krankenkasse hatte diese Forderung im Rahmen ihrer Kampagne „Rechte für pflegende Angehörige“ mit einer Petition unterstützt, die von mehr als 35 000 Menschen unter- schrieben und im Mai 2019 der föderalen Gesundheitsministerin Maggie De Block übergeben worden war.
 Zwei Arten der Anerkennung
Es gibt eine allgemeine Anerkennung (aus der bis auf weiteres keine Rechte erwachsen) und eine Anerkennung für die Gewährung sozialer Rechte 2. Letztere gewährt einen „Urlaub zur Pflege von Angehörigen“, der mit anderen bestehenden Beurlaubungen kumuliert werden kann (Urlaub für medizini- sche Unterstützung, Palliativpflege usw.).
Für die beiden Arten der Anerkennung gelten unterschiedliche Bedingungen. Diese Bedingungen betreffen sowohl den pfle- genden Angehörigen als auch die unterstützte Person. Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige kommen für beide Arten der Anerkennung infrage.
 Voraussetzungen für eine   allgemeine Anerkennung
Der pflegende Angehörige muss folgende Bedingungen erfül- len:
 eine emotionale Beziehung oder ein nachbarschaftliches Ver-
trauensverhältnis zu der unterstützten Person aufgebaut
haben;
 einen ständigen und tatsächlichen Wohnsitz in Belgien
haben;
 im belgischen Nationalregister oder im belgischen Auslän-
derregister eingetragen sein;
 die Unterstützung und die Hilfe zu nicht beruflichen Zwecken
und unentgeltlich unter Mitwirkung mindestens einer pro-
fessionellen Hilfskraft (z.B. des Hausarztes) gewähren;
 den Lebensentwurf der unterstützten Person berücksichti-
gen
Abgesehen vom Kriterium des ständigen und tatsächlichen Wohnsitzes in Belgien muss die unterstützte Person:
 schutzbedürftig und aufgrund von Alter, Gesundheit oder
Behinderung pflegebedürftig sein;
 Unterstützung und Hilfe durch einen pflegenden Angehöri- gen erhalten, mit dem Ziel der Wahrung oder der Entfaltung der Selbstständigkeit oder der Wiederherstellung der sozia- len Aktivtäten der unterstützten Person
 Was müssen Sie unternehmen?
Der pflegende Angehörige und die unterstützte Person vervoll- ständigen und unterschreiben die "Eidesstattliche Erklärung zur Anerkennung als nahestehende Hilfsperson"3 und übermitteln Sie der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung.
Wenn die Krankenkasse die Erklärung annimmt, wird der pfle- gende Angehörige ab dem Datum der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung als solcher anerkannt und erhält eine entsprechende Bescheinigung.

Für diese Anerkennung sind die Bedingungen strenger. Zusätz- lich zu den für die allgemeine Anerkennung geltenden Aner- kennungskriterien muss der pflegende Angehörige mindestens 50 Stunden pro Monat oder 600 Stunden pro Jahr Hilfe leisten. Die Zeit, die für die Schulung (Erlernung von Techniken zur Umlagerung von Patienten) und die Unterstützung des pflegen- den Angehörigen (Austauschgruppen) aufgewendet wird, zählt mit.
Die unterstützte Person muss auch medizinische Kriterien erfül- len. Wenn sie noch keine 21 Jahre alt ist, muss sie Anspruch auf erhöhtes Kindergeld haben oder eine Anerkennung ihrer Behin- derung mit einer Punktzahl von mindestens 12 Punkten in den 3 Bewertungsskalen oder mindestens 6 Punkten in der 3. Säule (Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld) haben.
Wenn die unterstützte Person älter als 21 Jahre ist, wird sie in den folgenden Situationen automatisch als solche betrachtet:  mindestens 12 Punkte auf der Skala zur Beurteilung des Auto-
nomieverlusts bei der Beantragung des Anspruchs auf die
Eingliederungsbeihilfe erreichen;
 mindestens 12 Punkte erreichen und Anspruch auf eine Bei-
hilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbei- hilfe, die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Wallo- nie-Brüssel) oder ein Pflegebudget für Betagte (Flandern) besitzen;
 eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson bezie- hen;
 als Beamter Anspruch auf eine Pension aus medizinischen Gründen und auf die Hilfe einer Drittperson haben;
 mindestens 35 Punkte auf der BEL-Profilskala im Rahmen der Flämischen Pflegeversicherung erreichen;
 mindestens 13 Punkte auf dem BelRAI-Screener oder minde- stens 6 Punkte bei der Summe der IADL- und ADL-Module des BelRAI-Screeners erreichen;
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Voraussetzung einer Anerkennung  
für die Gewährung sozialer Rechte
 





















































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