Umzug ins Altersheim und amtlicher Wohnsitz: mehrere Möglichkeiten

Mit dem Umzug in ein Altersheim vollzieht sich ein wichtiger Schritt, der sogleich mehrere praktische Fragen aufwirft. Wie ist das mit dem Wohnsitzwechsel: kann eine Person, die in ein Altersheim übersiedelt, ihren bisherigen Hauptwohnsitz beibehalten oder ist sie zu einer Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ihrer Gemeinde verpflichtet?  Darf sie bei ihren Kindern einziehen, vorausgesetzt, dass sie damit einverstanden sind?

Normalerweise muss jeder dort amtlich gemeldet sein, wo er auch tatsächlich wohnt. Jedoch hat auch diese Regel ihre Ausnahme: wer in ein Heim umzieht, aber in Belgien noch einen anderen Wohnsitz hat, muss sich nicht (um-)melden.

Zwei Möglichkeiten
Eine Person, die ein Altersheim einzieht, darf ihren beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde angegebenen Wohnsitz behalten, unter der Voraussetzung, dass sie dort ihr „Zuhause“ beibehält. Das bedeutet konkret, dass die Wohnung weiter von anderen Haushaltsmitgliedern (z. B. dem Ehepartner) bewohnt wird bzw (bei Leerstand) weiter zu ihrer Verfügung steht. In diesem zweiten Fall muss sich die Person, die in einem Altersheim wohnt, beispielsweise um die Weiterleitung der Post kümmern. Es ist nämlich so, dass amtliche Schreiben wie Steuererklärung, Krankenkassen- oder Rentenkorrespondenzen weiter an den Hauptwohnsitz adressiert werden.
Wenn die Person, die in ein Altersheim umzieht, kein "Zuhause" mehr hat oder wenn sie es bequemer findet, darf sie das Altersheim zum offiziellen amtlichen Hauptwohnsitz machen. Die Heimverwaltung muss diese Wahl akzeptieren.  Es sei denn, es handelt sich um einen Aufenthalt auf Zeit.
Erklärung beim Einwohnermeldeamt
Wenn sich die Person für die Beibehaltung ihres Wohnsitzes entscheidet, muss sie trotzdem beim Einwohnermeldeamt ihrer Gemeindeverwaltung erklären, dass sie sich nicht mehr dort aufhält, weil sie in ein Altersheim eingezogen ist. Im Bevölkerungsregister wird dann als „vorübergehend abwesend“ registriert. Diese Erklärung verhindert die Streichung aus dem Bevölkerungsregister im Falle einer Wohnsitzkontrolle durch die Gemeinde. Dies gilt nur mit Nachweis über die Eintragung als Altersheimbewohner (in). Bei Nichtbeachtung ist die Gemeindeverwaltung zur Streichung aus dem Bevölkerungsregister befugt.

Wohnhaushalt abgeschafft
Bis Ende März 2017 gab es für Altenheimbewohner eine dritte Alternative: die Eintragung in einen Wohnhaushalt. Wenn Sie beispielsweise bis zum Umzug allein gelebt hatten, durften Sie beim Einzug ins Altersheim bei eines ihrer Kinder registrieren lassen. Seit April 2017 ist das nicht mehr möglich. Wir weisen darauf hin, dass die Person, die vor dem Umzug in ein Altersheim bereits bei eines ihrer Kinder gelebt hatte, auch nach dem Umzug noch dort gemeldet bleiben darf, da es sich in diesem Fall um ein "Zuhause" und nicht um einen "Gasthaushalt" handelt.

Keine Auswirkungen auf die Altersrente
Der Umzug in ein Altersheim hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Altersrente, denn der Rentenbetrag wird nach gesetzlichen Kriterien errechnet, die sich nach dem Durchschnittsgehalt, den geleisteten Arbeitsjahren oder dem Familienstand und Einkommen des Ehepartners richten. In unserem Rentensystem gibt es zwei Kategorien: die Rente für Alleinstehende und die Haushaltsrente für verheiratete Personen. Der Rentenbetrag bleibt gleich, ob Sie nun zusammen oder getrennt leben.
Kleines Detail am Rande: Wenn die Ehepartner an unterschiedlichen Adressen registriert sind, erhält jeder der beiden jeweils die Hälfte der Haushaltsrente.
Die Hinterbliebenenrente bleibt auch nach dem Umzug in ein Altersheim unverändert.

Neue Bestimmungen beim Garantierten Mindesteinkommen für Betagte (GRAPA)
Jedoch kann beim Umzug in ein Altersheim das Garantierte Mindesteinkommen für Betagte (GRAPA) angepasst werden: die betroffene Person hat bei der Aufnahme Anspruch auf den erhöhten Betrag. Wenn der amtliche Wohnsitz im Altersheim registriert wurde, zählt das föderale Rentenamt (SFP) nur die eigenen Einkünfte. Bleibt der ursprüngliche Wohnsitz im Bevölkerungsregister eingetragen, berücksichtigt die Rentenamt die Einkünfte des Ehepartners (oder des Zusammenwohnenden), der weiterhin unter derselben Adresse gemeldet bleibt.

Zusammenfassend:
Eine Person, die in einem Altersheim lebt, kann sich dort amtlich registrieren lassen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Beachten Sie, dass die Wahl des Wohnsitzes Auswirkungen haben kann. Überprüfen Sie daher die Sachlage  global, bevor Sie Ihre Entscheidung treffen.