Was sich am 1. Januar 2019 für Patienten und entschädigte Arbeitnehmer geändert hat

Der 1. Januar ist ein traditionelles Stichdatum, an dem Maßnahmen in Kraft treten oder Referenzbeträge neu berechnet werden. Seitdem wir eine geschäftsführende Föderalregierung haben, verzögert sich die Umsetzung mehrerer Maßnahmen. Dies betrifft die Verlängerung der Dauer des Adoptionsurlaubs, der Einführung des Elternurlaubs für Pflegeeltern und der Möglichkeit für einen Arbeitnehmer ab 65 Jahren (der sich nicht im Ruhestand befindet) eine Entschädigung für maximal 6 Monate bei Arbeitsunfähigkeit zu erhalten (1).

Honorare der Leistungserbringer
Bei vertraglich gebundenen Ärzten, Zahnärzten, Physiotherapeuten, Logopäden, Hebammen und Krankenschwestern ist die Tarifsicherheit für die Patienten im Jahr 2019 gewährleistet. Das wurde zwischen den verschiedenen Leistungserbringern und den Krankenkassen vereinbart. Bei der Indexierung der Honorare (zum Teil auf 50 Cent auf- bzw. abgerundet) werden bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Hausbesuche des Allgemeinmediziners) auch die gesetzlich vorgeschriebenen Kostenerstattungen erfasst. Im Allgemeinen zahlt der Patient daher nicht mehr als im Vorjahr, wenn er einen Arzt konsultiert, der die vertraglichen Honorarvereinbarungen respektiert.

Dringender Krankentransport im Rahmen des einheitlichen Notrufs 112
Für dringende Rettungseinsätze nach einem Notruf tritt ein neues Abrechnungssystem in Kraft. Der Patient erhält eine Rechnung in Höhe von 60 Euro, unabhängig davon, wohin und wie weit der Krankenwagen fährt. Es dürfen daher keine zusätzlichen Kosten berechnet werden. Erreicht der Krankenwagen den Einsatzort, werden die 60 Euro berechnet, unabhängig davon, ob der Patient zum Krankenhaus transportiert wird oder nicht.

Keine Änderung, wenn der Notruf zum Einsatz des Notarztes führte: Die Kosten, die durch diesen Dienst entstehen, können unter keinen Umständen dem Patienten in Rechnung gestellt werden.

Versicherte mit erhöhter Kostenbeteiligung (EKE)
Menschen mit bescheidenem Einkommen und ihre Familien haben Anspruch auf eine höhere Erstattung ihrer Gesundheitskosten sowie auf eine Reihe von sozialen und finanziellen Leistungen. Als Lösung könnte die erhöhte Kostenerstattung (EKE) in Betracht kommen, ein Versicherungsstatus, der von der Krankenkasse automatisch oder nach einer Überprüfung der steuerbaren Einkommensverhältnisse gewährt wird. Für Personen, die sich in einer besonderen Situation befinden (Witwenstand, Invalidität, Rente, Einschränkung, Vollarbeitslosigkeit seit mehr als einem Jahr...), darf das steuerbare Einkommen 19.105,58 Euro brutto pro Jahr nicht überschreiten, erhöht um 3.536,95 Euro pro unterhaltsberechtigter Person. Für Menschen in einer anderen Situation gilt: Die Einkommensgrenze wird auf 18.855,63 Euro brutto pro Jahr festgelegt, erhöht um 3.490,68 Euro unterhaltsberechtigter Person (EKE-Antrag im Jahr 2019 gestellt mit den Referenzeinkünften des Jahres 2018).

Mutterschaftsruhe für Selbständige
Für Selbständige, deren Mutterschaftsurlaub frühestens am 1. Januar 2019 beginnt, werden die Zahlungen des wöchentlichen Mutterschaftsgeldes angepasst. Die erste Zahlung erfolgt spätestens 30 Tage ab dem ersten Tag des Mutterschaftsurlaubs. Sie bezieht sich auf jede vollendete Ruhewoche. Danach zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld monatlich.
(1) Wir werden Ihnen diese Maßnahmen vorstellen, sobald sie in Kraft treten.
Weitere Informationen
Kontaktieren Sie für weitere Fragen unsere Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33 oder surfen Sie auf www.ckk-c.be

Arbeitswelt

Zeitkredit am Ende der Berufslaufbahn: nicht vor dem 60. Lebensjahr
Über einen Zeitkredit am Ende der Berufslaufbahn lässt sich die Arbeitszeit um ein Fünftel oder um die Hälfte bis zum Eintritt in das Rentenalter reduzieren. Seit 2012 befindet sich die Nachfrage nach Zeitkrediten im Privatsektor im freien Fall. Und das hat seinen Grund: Um die Beschäftigungsquote der "älteren" Beschäftigten zu erhöhen, wurden das Alter, in dem ein Zeitkredit am Ende der Berufslaufbahn gewährt werden kann und die vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) gewährten Unterbrechungsgelder schrittweise von 50 auf 55 und schließlich auf 60 Jahre erhöht.

In den letzten vier Jahren haben es Ausnahmen ermöglicht, dass bestimmte Kategorien von Beschäftigten im Alter zwischen 55 und 59 Jahren (mindestens 35 bezahlte Beschäftigungsjahre, Ausübung eines schweren Berufs, usw.) weiterhin Unterbrechungszulagen erhalten (1). Diese Ausnahmen fallen weg für alle Zeitkredite am Ende der Berufslaufbahn, welche ab dem 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind. Das bedeutet, dass alle Beschäftigten des Privatsektors nun 60 Jahre alt sein müssen, um einen Zeitkredit am Ende der Berufslaufbahn beantragen zu können und vom LfA eine einmalige Unterbrechungszulage zu erhalten.

Weitere Infos
gibt es beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) unter der Rufnummer 02/515 44 44 oder auf der Website des LfA.
(1) Die Regierung Michel hatte beschlossen, das Eintrittsalter für diese Kategorien von Beschäftigten jährlich um ein Jahr anzuheben. Derzeit liegt dieses Einstiegsalter bei 60 Jahren.