Wenn Sie in den Fokus der Ärzte geraten…

Bei Arbeitsunfähigkeit oder Unfall mit haftpflichtigen Dritten müssen Sie mit einer ärztlichen Kontrolle durch Mediziner aus unterschiedlichen Kompetenzbereichen rechnen. Damit Sie die Übersicht behalten, gehen wir im Folgenden etwas genauer auf verschiedene Situationen ein.

Der Vertrauensarzt der Krankenkasse
Er beurteilt die Arbeitsunfähigkeit und bespricht mit der betroffenen Person alle zur beruflichen Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen. Im neunten Monat der Arbeitsunfähigkeit trifft sich der Vertrauensarzt mit dem Versicherten, um bei Bedarf dem ärztlichen Invaliditätsrat (nach 12 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit) einen Antrag auf Anerkennung der Invalidität zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt prüft die medizinischen Voraussetzungen, um Anspruch auf Geldleistungen zu gewähren. Er trifft seine Entscheidungen unabhängig, d.h. dass er dazu weder die Verwaltung konsultieren muss, noch sich gegenüber den Verantwortlichen der Krankenkasse zu rechtfertigen hat. Die Einzelheiten der medizinischen Akte bleiben vertraulich.
Für die ernannten Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ist der Verwaltungsgesundheitsdienst zuständig.

Der vom Arbeitgeber entsandte Kontrollarzt
Er überprüft die durch die Krankheit einer Person bedingte Abwesenheit von der Arbeit. Diese Überprüfung wird häufig durch einen unabhängigen ärztlichen Kontrolldienst durchgeführt und erfolgt während der Dauer der gesetzlichen Lohn-/Gehaltsfortzahlung (dreißig Tage für Angestellte und vierzehn Tage für Arbeitnehmer) auf Antrag des Arbeitgebers. Der Kontrollarzt befindet über die Rechtsmäßigkeit der Lohn-/Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber. Von Rechts wegen hat dieser Kontrollarzt nicht die Kompetenzen des Vertrauensarztes der Krankenkasse oder der Arbeitsmedizin.
Für die ernannten Beamten im öffentlichen Dienst übernimmt der Verwaltungsgesundheitsdienst diese Aufgabe – gegebenenfalls überträgt er diese Aufgabe an honorierte Ärzte.

Der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft
Bei Arbeitsunfällen oder zivilrechtlichen Unfällen mit haftpflichtigen Dritten greift der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft ein. Im Gegensatz zum Vertrauensarzt der Krankenkasse handelt er ohne Entscheidungsbefugnis, sondern übt im Auftrag seiner Versicherungsgesellschaft eine Beraterfunktion aus. Zudem ist er nicht an die ärztliche Schweigepflicht gebunden und ist seinem Arbeitgeber gegenüber nicht verpflichtet. Die Versicherungsgesellschaft kann den über einen Leistungsvertrag angestellten Vertrauensarzt ohne weiteres entlassen.
Bei Arbeitsunfall übernimmt der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft die gleiche Rolle wie sein Kollege der Krankenkasse. Er hat allerdings der betreffenden Person keine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorzuschreiben. Hierfür ist die Versicherungsgesellschaft selbst zuständig.
Im Falle eines gemeinrechtlichen Unfalls greift der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft nicht in den Lauf der Arbeitsunfähigkeitsakte ein (die Entscheidungsbefugnisse liegen hier beim Vertrauensarzt der Krankenkasse oder Verwaltungsgesundheitsdienst). Es greift erst nachträglich in die Aktenbearbeitung ein, um den Konsolidierungsfortschritt zu begutachten, den Lohn-/Gehaltsausfall bei Arbeitsunfähigkeit einzuschätzen oder die Kosten der erbrachten Gesundheitsleistungen zu bewerten.
Der Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft schaltet sich auch in einen dritten Sachverhalt ein: wenn ein Selbstständiger eine Versicherung mit Einkommensgarantie bei Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen hat. In diesem Fall überwacht er die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.

Der medizinische Beistand der Unfallopfer (auch Beistandsarzt)
Er setzt sich ein, wenn es in Bezug auf die Entschädigung der Unfallopfer zu Unklarheiten oder Entscheidungsverzögerungen kommt. Diese Funktion kann durch den behandelnden Hausarzt des Opfers oder einen Arzt mit Gesetzes- und Expertisen-Fachkenntnissen ausgeführt werden.
Bei Arbeitsunfall und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft wird dieser Arzt durch die Gewerkschaft bestimmt, anderenfalls durch die Versicherungsgesellschaft, bei der die Person eine Rechtsbeistandsversicherung abgeschlossen hat. Hinweis: der Vertrauensarzt der Krankenkasse kann in diesen Fällen ebenfalls beraten.
Der Arbeitsmediziner
Zu den Aufgaben des Arbeitsmediziners gehört die Beurteilung von Anpassungen am Arbeitsplatz bei der Arbeitswiederaufnahme. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Arbeitsmediziner für die Wiedereingliederung andere Akteure mit einbeziehen: Hausarzt, Vertrauensarzt sowie medizinische Berater und weitere Präventionsberater.

Weitere Infos
Wenn Sie Fragen haben zu Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsunfall haben, kontaktieren Sie unsere Telekundenberater unter der Rufnummer 087 32 43 33.