Covid-19-Tests: wann und für wen?

Die schrittweise Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen setzt die Unterbrechung der Covid-19-Ansteckungskette voraus. Das systematische Aufspüren von infizierten Personen und die Überwachung derjenigen, die in den vorangegangenen Tagen in engem Kontakt mit ihnen waren, sind die beiden Maßnahmen, die dazu beitragen sollen. Erläuterungen.

Auf Beschluss der öffentlichen Behörden wurden zunächst nur schwerkranke Patienten und später Bewohner und Personal von Pflegeheimen diagnostischen Tests unterzogen, bevor nun auch Personen getestet werden, die nicht wegen Corona im Krankenhaus vorstellig werden.

Bei der seit dem 4. Mai geltenden ersten Lockerungsphase der Ausgangsbeschränkungen wurden die Tests auf Personen mit Symptomen ausgeweitet, die auf Covid-19 hindeuten könnten: Fieber, Halsschmerzen, Rhinitis, Husten, Atembeschwerden, extreme Müdigkeit, Muskelschmerzen, Verlust von Geschmack und Geruch...

Personen, die Kontakt mit Covid-19-Patienten hatten, können in zwei bestimmten Fällen ebenfalls getestet werden:

  • sie müssen selbst Symptome aufweisen,
  • beruflich mit Menschen in Kontakt stehen, bei denen das Risiko besteht, eine schwere Form der Erkrankung zu entwickeln.

Darüber hinaus werden in den Gemeinschaften weiterhin Erkennungstests durchgeführt. Dies gilt insbesondere für Behinderteneinrichtungen.

Was muss der Patient tun, wenn er Symptome aufweist, die auf eine Covid-19-Infektion hindeuteten?

Er muss seinen Hausarzt telefonisch benachrichtigen. Dieser entscheidet dann, ob die Durchführung eines Molekulartests erforderlich ist. Wenn der Arzt ausgerüstet ist, um die Probe selbst zu machen und sich ausreichend schützen kann, darf er den Test in seiner Praxis vornehmen. Er kann seinen Patienten auch an die nächstgelegene Triage -Einrichtung überweisen. Der untersuchende Arzt bittet den Patienten, seine Kontakte in den letzten Tagen in einen entsprechenden Vordruck einzutragen. Der Test wird in voller Höhe von der Krankenkasse übernommen.

Worin besteht dieser Test?

Mit dem PCR-Test (Polymerase Chain Reaction) lässt sich das Virus bei einem Menschen aufspüren. Der Test besteht aus einem Abstrich, der mit einem Stieltupfer entnommen wird, d.h. einem Wattestäbchen mit einem langen Schaft. Dieser Tupfer wird tief in die Nasenhöhle eingeführt, um eine Sekretprobe zu entnehmen. Der Abstrich wird dann in ein Reagenzglas gegeben und zur Analyse an ein Labor geschickt. Das Ergebnis ist - im Prinzip - innerhalb von 24 Stunden bekannt und kann vom verschreibenden Arzt auf einem sicheren Server eingesehen werden. In allen Fällen erhält der Arzt, der die allgemeine medizinische Akte des Patienten verwaltet, innerhalb weniger Tage per E-Mail eine Benachrichtigung über das Testergebnis. Er setzt sich dann sofort mit dem Patienten in Verbindung, auch wenn er die Probenahme nicht selbst vorgenommen oder den Test nicht selbst verschrieben hat.

Was geschieht, wenn der Test positiv ausfällt?

Der positiv auf Covid-19 getestete Patient wird innerhalb kürzester Zeit von einem Callcenter kontaktiert und wird gefragt, mit wem er oder sie in den vergangenen Tagen in engem Kontakt gestanden hat. Das beim Test auszufüllende Formular kann bei diesem Anruf nützlich sein. Die genannten Personen erhalten ihrerseits einen Anruf, bei dem sie darüber informiert werden, dass sie selbst potenzielle Träger des Virus sind und welche Maßnahmen erforderlich sind.

Der Hausarzt kann eine Quarantänebescheinigung für Personen ausstellen, mit denen der Patient in längerem und engem Kontakt stand (insbesondere bei Verwandten, die in der Wohnung des Patienten wohnen), auch wenn diese Personen (noch) keine Symptome haben und arbeitsfähig sind. Diese Quarantänebescheinigung bedeutet, dass der Patient 14 Tage lang zu Hause isoliert bleiben muss.

Der unter Quarantäne gestellte Mitarbeiter kann weiterhin seinen Lohn/sein Gehalt beziehen, solange er von zu Hause aus arbeiten kann. Ist dies nicht der Fall, erhält er vorübergehend Arbeitslosengeld auf der Grundlage des ärztlichen Quarantäneattests, das er seinem Arbeitgeber aushändigt.

Der unter Quarantäne gestellte Selbstständige, der seine Tätigkeit mindestens sieben Tage hintereinander einstellt, kann über seine Sozialversicherungskasse ein Überbrückungsgeld beantragen.

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