Das Recht auf Entschädigung durch die Krankenkasse

Wenn Sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalls (hier geht es nicht um Berufskrankheit oder Arbeitsunfall) arbeitsunfähig sind, haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf ein Ersatzeinkommen. Zuvor müssen aber gewisse gesetzliche Bedingungen erfüllt sein. Wir stellen Ihnen im Folgenden die Einzelheiten nach Berufsstand vor.

Ein anerkannter arbeitsunfähiger Arbeitnehmer hat ab dem ersten Tag nach Ablauf des durch den Arbeitgeber gezahlten garantierten Entgelts (in der Regel 30 Tage für Angestellte und 14 Tage für Arbeitnehmer) im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Geldleistungen. Ein entschädigter Arbeitssuchender hat ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.
Um diesen Anspruch zu eröffnen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  1. Sie waren 30 Tage vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmer (oder entschädigter Arbeitsuchender).
  2. Sie erfüllen eine Wartezeit von 180 Arbeitstagen (oder gleichgestellte Tagen) - oder 800 Stunden bei Teilzeitbeschäftigung - über einen Zeitraum von 12 Monaten. Dieser Anspruch wird aufrechterhalten, solange der Arbeitnehmer mindestens 120 Arbeitstage pro Jahr nachweisen kann und Sozialbeiträge für zwei aufeinanderfolgende Quartale einzahlt.
  3. Sie haben jede berufliche Tätigkeit eingestellt und werden vom Vertrauensarzt der Krankenkasse als arbeitsunfähig anerkannt. Diese Anerkennung erfolgt aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arbeitnehmer (oder Arbeitslose) unter Einhaltung strenger Regeln an ihn übermitteln muss. Der Betreffende muss seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse zunächst einmal auf einem vorgegebenen Vordruck melden: der "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ", besser bekannt als " Vertraulich "(2). Dieses Dokument ist nicht zu verwechseln mit dem ärztlichen Attest, das an den Arbeitgeber (oder die Zahlstelle für Arbeitslosengeld) zu senden ist, um über die Abwesenheit vom Arbeitsplatz (oder Nichtverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt) aus gesundheitlichen Gründen zu informieren. Das eine ersetzt nicht das andere. Der Hausarzt oder Facharzt muss daher zwei getrennte Vordrucke ausfüllen. Er muss auf jedem das voraussichtliche Enddatum der Arbeitsunfähigkeit angeben.
  4. Nachdem das für die Krankenkasse bestimmte Attest ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet wurde, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen (3) unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen (4) per Post an den Vertrauensarzt der Krankenkasse geschickt werden. Im Zweifelsfall ist es am besten, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am zweiten Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. In allen Fällen teilt der Arzt seine Entscheidung schriftlich mit und informiert bei Anerkennung über das Enddatum der Arbeitsunfähigkeit. Im folgenden muss ein Auskunftsblatt ausgefüllt und so schnell wie möglich an die Krankenkasse zurückgeschickt werden, damit Geldleistungen berechnet und ausgezahlt werden können.

(1) Diese Bestimmungen gelten auch für Zeitarbeitskräfte des öffentlichen Dienstes, Vertragsarbeitnehmer, bezuschusste Vertragsangestellte (BVA) und zeitweilig angestellte Lehrkräfte.
(2) Den Meldevordruck erhalten Sie bei den Kundenberatern der Krankenkasse bzw. kann unter www.ckk-mc.be. heruntergeladen werden.
(3) Für Vertragsangestellte innerhalb von 28 Tagen ab dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für Vertragsarbeiter innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Arbeitsunterbrechung und für Arbeitssuchende, Tagesmütter, bei Krankenhausaufenthalt, Rückfall und Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Tagen ab dem Beginndatum der Arbeitsunfähigkeit.
(4) Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, verspätete Erklärungen zu sanktionieren, indem sie die Geldleistungen um 10 Prozent kürzt, bis die Bescheinigung vorliegt. Es gilt das Datum des Poststempels.

Selbständige und helfende Ehepartner
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung hat der als arbeitsunfähig anerkannte Selbständige ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit (die Wartezeit beträgt zwei Wochen) Anspruch auf Geldleistungen.

Der Anspruch auf Leistungen ist an mehrere Bedingungen gebunden:

  1. Bei einer Sozialversicherungskasse angeschlossen sein und sämtliche Beiträge als Selbständiger für die beiden Quartale vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingezahlt haben. Auch in dem Quartal, in dem die Arbeitsunfähigkeit begann, muss die Selbständigkeit weitergeführt werden. Nebenberuflich Selbständige können bei Erwerbsunfähigkeit nur dann Leistungen beanspruchen, wenn die Höhe ihrer Beiträge zur Sozialversicherung denjenigen für Selbständige entspricht bzw. überschreitet. Trifft dies zu, werden die Geldleistungen denen der Arbeitnehmer angeglichen.
  2. Die beruflichen Tätigkeiten müssen vollständig eingestellt werden. Wenn das Unternehmen weitergeführt wird, darf der Selbständige weiterhin Einkünfte beziehen.
  3. Vom Vertrauensarzt der Krankenkasse arbeitsunfähig anerkannt sein. Diesem Anrecht wird nach Erhalt der Erklärung über die Arbeitsunfähigkeit ("Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit für Selbständige" (1)) zugestimmt. Diese Bescheinigung ist vom Arzt auszufüllen und zu unterzeichnen und innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Poststempel zählt) auf dem Postweg zu übermitteln. Nach Erhalt schickt die Krankenkasse dem Betreffenden einen Fragebogen zu seiner beruflichen Tätigkeit als Selbständiger sowie ein Auskunftssblatt zu. Diese Dokumente sollten rasch ausgefüllt und zurückgeschickt werden.

(1) Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Selbständige kann bei Ihrem Kundenberater beantragt oder unter www.ckk-mc.be (Online-Dienste) heruntergeladen werden.

Weitere Informationen...
... erhalten Sie bei Ihrem CKK-Kundenberater oder unter Tel. 087 32 43 33 oder über www.ckk-mc.be/arbeitsunfaehigkeit

Welche Geldleistungen erhalten Sie im ersten Jahr?

  • Arbeitnehmer
    Im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit (primäre Arbeitsunfähigkeit) wird zweimal im Monat Krankengeld ausbezahlt. Die Geldleistungen entsprechen 60 Prozent des Bruttoentgelts; es gilt die Sechstagewoche. Der Tageshöchstsatz beträgt 85,52 Euro (für Arbeitsunfähigkeiten seit dem 1. Januar 2018). Ab dem siebten Monat der Arbeitsunfähigkeit werden die Minimumsätze festgelegt, je nachdem ob es sich um einen regelmäßigen oder unregelmäßigen Arbeitnehmer handelt. Der Familienstand (Haushaltsvorstand, Alleinstehend oder Lebensgemeinschaft) wird ebenfalls berücksichtigt. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ein Berufssteuervorabzug in Höhe von 11,11 Prozent.
  • Entschädigter Arbeitssuchender
    Während der ersten sechs Monate der Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitslose Leistungen in Höhe seines Arbeitslosengeldes. Die Beträge sind jedoch auf 60 Prozent des Bruttoentgelts begrenzt. Während dieses Zeitraums gilt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein Berufssteuervorabzug in Höhe von 10,9 Prozent (wenn auch die Zahlstelle den Berufssteuervorabzug berücksichtigt). Ab dem siebten Monat der Arbeitsunfähigkeit werden die Leistungen der familiären Situation und der Berufslaufbahn (regelmäßiger/unregelmäßiger Arbeitnehmer) angepasst.
  • Selbständige
    Der Selbständige erhält einen seinem Familienstand entsprechenden Tagesfestbetrag. Die Summe beträgt 59,85 Euro für den Haushaltsvorstand, 47,89 Euro für Alleinstehende und 36,47 Euro für Zusammenlebende.

Foto: © Pixabay

Text: Joëlle Delvaux