Ostbelgien-Regelung

In den vergangenen Monaten haben die Krankenkassen, die Regierung der DG und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) an einer Lösung gearbeitet, um den Patienten im Grenzgebiet weiterhin eine grenzüberschreitende fachärztliche Behandlung in deutscher Sprache zu ermöglichen.

Wie bereits öffentlich bekannt, wird die IZOM-Karte ab dem 1. Juli 2017 der Vergangenheit angehören und durch eine neue Ostbelgien-Regelung ersetzt.

Die geografischen Geltungsbereiche der Ostbelgien-Regelung

> Für die Einwohner der folgenden belgischen Gemeinden gilt die Ostbelgien-Regelung: Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Raeren, Eupen, Kelmis, Lontzen, St.Vith, Weismes, Malmedy, Baelen, Plombières und Welkenraedt.

> Deutsche Fachärzte, die in folgenden deutschen Städten ihre Tätigkeit ausüben, dürfen aufgesucht werden : Stadt Aachen, Wegberg, Wassenberg, Waldfeucht, Heinsberg, Hückelhoven, Erkelenz, Selfkant, Gangelt, Geilenkirchen, Übach-Palenberg, Jülich, Niederzier, Inden,  Langerwehe, Düren, Merzenich,  Nörvenich, Hürtgenwald, Kreuzau,  Vettweiss, Nideggen, Heimbach, Baesweiler, Herzogenrath, Alsdorf,  Würselen, Eschweiler, Stolberg, Roetgen, Simmerath, Monschau, Zülpich, Weilerswist, Mechernich, Euskirchen, Schleiden, Kall, Nettersheim, Bad Münstereifel,  Hellenthal, Dahlem, Blankenheim, Bitburg, Daun, Prüm.

Zu den Bereichen, die ab dem 1. Juli direkt betroffen sind, gehören die ambulanten, fachärztlichen Behandlungen, die Krankenhausaufenthalte, die paramedizinischen Leistungen, die Medikamente und Hilfsmittel.

Ambulante Behandlungen

Sie begeben sich auf eigene Initiative für eine ambulante Behandlung zu einem deutschen Facharzt, der im deutschen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung seine Tätigkeit ausübt?
In diesem Fall müssen Sie als Patient das vom Facharzt geforderte Honorar vorstrecken. Anschließend können Sie eine Erstattung bei Ihrer belgischen Krankenkasse beantragen.

> Rechnungen bis zu 200 Euro werden zu 75 Prozent erstattet, vorausgesetzt, es handelt sich um in Belgien erstattungsfähige Leistungen. Die übrigen 25 Prozent tragen Sie als Patient selbst.
> Bei Rechnungen ab 200 Euro nimmt die belgische Krankenkasse die Erstattung nach belgischem Recht (Art. 294) vor.

Die prozentuale Erstattung betrifft nur die fachärztlichen Leistungen. Die verschiedenen paramedizinischen Leistungen, beziehungsweise Medikamente und/oder Hilfsmittel, werden separat nach den belgischen Abrechnungsvorschriften bearbeitet. Von der Kostenübernahme sind auch die Leistungen ausgeschlossen, die nicht im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind, beispielsweise Akupunktur, Osteopathie und Psychologie.

Sollten Sie also derzeit die IZOM-Karte nutzen, raten wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Terminabsprachen unter: mailto:eupen@mc.be/ 087 32 43 33
Regelmäßige Infos unter: www.ckk-mc.be/grenzgaenger (Rubrik Deutschland)

Wann müssen Sie keine Honorarkosten vorstrecken?

Sie müssen keine Honorarkosten vorstrecken, wenn Sie einen Anspruchsschein „S2“ von Ihrer belgischen Krankenkasse erhalten haben. Dieser wird in folgenden Fällen erstellt:
> psychiatrische oder kinderpsychiatrische Behandlungen;
> Behandlungen bei einem Facharzt (außer Kinderfacharzt), wenn diese von einem in Belgien tätigen Facharzt schriftlich und vorab beantragt wurden;
> Behandlungen bei einem Kinderfacharzt, wenn diese von einem Kinderfacharzt, der im belgischen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung tätig ist, verschrieben wurden.
> Bildgebende Verfahren : CT Scan, Kernspintomographie, NMR, PET Scan, verordnet von einem deutschen Arzt, der im Rahmen der Ostbelgien-Regelung aufgesucht wird.
Die Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Anspruchsscheins S2 ist, dass die beantragten Leistungen im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung stehen.

Bei einem Krankenhausaufenthalt

In folgenden Fällen wird es möglich sein, einen Anspruchsschein „S2“ der belgischen Krankenkasse für die Dauer eines Krankenhausaufenthalts zu erhalten:
> Wenn seitens der belgischen Krankenkasse bereits ein Anspruchsschein „S2“ für ambulante Leistungen ausgestellt wurde (siehe oben);
> bei der Überweisung eines Facharztes, der im belgischen Geltungsbereich der Ostbelgien-Regelung praktiziert, vorausgesetzt, der Überweisungsschein wird VORHER bei der belgischen Krankenkasse hinterlegt;
> bei einem schriftlichen Antrag eines deutschen Facharztes für den das in der Ostbelgien-Regelung vorgesehene Erstattungsprinzip angewandt wurde. Auch in diesem Fall muss der deutsche Arzt einen Antrag an die belgische Krankenkasse stellen.
Voraussetzung ist auch hier, dass die beantragten Leistungen im Leistungsverzeichnis der belgischen gesetzlichen Krankenversicherung stehen.

Medikamente und Hilfsmittel

Für Arzneimittel und andere Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädisches Material), die in Deutschland gekauft werden, muss der Patient selbst zahlen. Anschließend kann er eine Rückerstattung bei seiner belgischen Krankenkasse beantragen. Die Erstattung erfolgt nach den belgischen Erstattungsregeln.

Sonderfälle

Im Falle eines Krankenhausaufenthalts, der vor dem 30. Juni begonnen hat und über den 1. Juli hinaus fortgeführt wird, kann die belgische Krankenkasse für die fortdauernde stationäre Behandlung eine Sondergenehmigung erteilen. Sonderregelungen gelten auch für Patienten, die seit langem von Fachärzten im deutschen Grenzgebiet behandelt werden und dort spezielle ambulante Therapien in Anspruch nehmen. Die Entscheidungsgewalt hierfür hat das Kollegium der Vertrauensärzte der örtlichen Krankenkassen. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen. Allerdings müssen für diese Behandlungen bis zum 31. Dezember 2017 belgische Alternativen gefunden werden.