Gelassen in den Ruhestand...

...denn der CKK-Pensionsdienst steht Ihnen zur Seite

Mit fortschreitendem Alter mehren sich die Fragen rund um die gesetzliche oder die – unter verschiedenen Bedingungen mögliche – vorzeitige Pension („Frühpension“). Es gibt unterschiedliche Anlaufstellen für den Fall, dass Sie sich zu Ihrer Verrentung informieren möchten, dazu gehört auch der Pensionsdienst der Christlichen Krankenkasse. CKK-Mitarbeiterin Sakina Shakir berichtet zur Funktionsweise dieses Dienstes und beantwortet Fragen, mit denen sich Antragsteller im Vorfeld befassen sollten.

Frau Shakir, mit dem Begriff „Pension“ verbindet man das Ende der beruflichen Laufbahn, er ist daher scheinbar eher für ältere Personen von Belang. Ist dem wirklich so oder können sich auch junge Antragsteller mit ihren Fragen an den Pensionsdienst der CKK wenden, um beispielsweise eine „Zwischenbilanz“ ihrer Karriere zu ziehen?

Natürlich bieten wir auch Antragstellern, die nicht unmittelbar mit ihrer Verrentung konfrontiert sind, eine erste Anlaufstelle und können mit diesen auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Angaben das künftige Rentengeld simulieren, also einen ersten Eindruck liefern. Tatsächlich allerdings sind solche Zahlen aufgrund der häufigen Gesetzesanpassungen, beispielsweise bezüglich des Rentenalters oder der Berechnungsformel, leider nur bedingt aussagekräftig. Wirklich belastbare Angaben zur Rente können frühestens ein Jahr vor der tatsächlichen Verrentung gemacht werden. Allerdings informieren wir auch zur Hinterbliebenenrente und zur Übergangsbeihilfe, wenn Bedarf besteht.

Worauf muss ein Antragsteller achten, wenn er die für seine Pensionsakte notwendigen Dokumente zusammenstellt?

Über die Webseite www.mypension.be sammelt der föderale Pensionsdienst (auch als „Landespensionsamt“ bekannt) Daten zu den Leistungen und den in Belgien anerkannten Karriere-Zeiträumen des Antragstellers und stellt sie diesem zur Verfügung. Wenn sich ein Antragsteller an den Pensionsdienst der CKK wendet, sondieren wir gemeinsam mit ihm die Lage und prüfen, ob die Angaben vollständig sind. In der Regel sind diese Angaben zwar komplett, doch decken wir immer wieder Lücken auf. Diese fehlenden Angaben werden dann von uns geprüft und dem föderalen Dienst nachgereicht, damit dieser die Akte ergänzen kann.

Zu den Angaben, die der föderale Pensionsdienst nicht er-fasst, gehören Informationen zu einer (teilweise) im Ausland geleisteten Laufbahn. Eine Herausforderung, mit dem Sie als Pensionsdienst in einem Grenzgebiet sicherlich häufiger konfrontiert werden?

Das ist richtig, doch führt dies kaum zu Problemen, da es zum Alltag unserer Arbeit gehört. Der Antragsteller informiert uns zur Laufbahndauer, die er im Ausland geleistet hat, und wir speisen diese Informationen dann manuell in die Datenbank des föderalen Pensionsdienstes ein.

Worauf muss eine arbeitsunfähige Person achten, die bis zum Erreichen des Pensionsalters Krankengeld bezieht? Wann sollte sie ihre Pension beantragen?

Bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters* muss kein Antrag gestellt werden. Die Akte wird zu Pensionsbeginn von der Krankenkasse geschlossen, der Nutznießer wird ab dann vom föderalen Pensionsdienst entschädigt – er erhält statt Krankengeld also fortan seine Rente. Beim Antrag auf Frühpension gestaltet sich dies anders: hier muss der Krankengeldempfänger seine Krankenkasse schnellstens informieren, damit der Wechsel vom Krankengeld- ins Pensionssystem fließend gewährleistet und eine Doppelbezuschussung vermieden wird. In manchen Fällen ist es interessant, die Höhe des Krankengeldbetrags und des vorzeitigen Pensionsgeldes zu vergleichen, denn letztgenanntes kann bei einer entsprechenden Anzahl geleisteter Laufbahnjahre interessanter und ein Wechsel ins Pensionssystem demnach vorteilhaft sein.

Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, beispielsweise den Pensionsdienst der Krankenkasse, den föderalen Pensionsdienst oder den Pensionsdienst der Wohngemeinde. Reicht es für den Antragsteller aus, sich an einen dieser Dienste zu wenden oder muss der Antragsteller jeden dieser Dienste separat kontaktieren?

Wir als Pensionsdienst der Krankenkasse gewähren eine Komplettbetreuung, wer sich also bei uns meldet, erhält eine ganzheitliche Begleitung. Bei spezifischen Fragen, beispielsweise zur Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, arbeiten wir eng mit der CSC zusammen.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Arbeitnehmerrente und einer Rente für Arbeitgeber, also Selbstständige? In welches System zahlen die jeweiligen Personen ein und welche weiteren Maßnahmen können in Bezug auf die Altersvorsorge getroffen werden?

Die Altersrente eines Arbeitnehmers wird auf Grundlage der während der beruflichen Laufbahn verdienten Löhne bzw. Gehälter berechnet, die Altersrente des Selbstständigen hingegen auf Grundlage der eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Bei diesen beiden Systemen handelt es sich also um unterschiedliche „Kassen“. Eine ergänzende Altersvorsorge gibt es in Form von Gruppenversicherungen, die von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer eingerichtet werden, oder in Form des Pensionssparens, das Privatpersonen bei einer Bank abschließen können.

Welche Perioden werden für die Berechnung der Laufbahndauer hinzugezogen und beispielsweise bei Genehmigung einer vorzeitigen Pension berücksichtigt? Und umgekehrt: für welche Lebensereignisse gilt dies nicht?

In der Regel gilt, dass jegliche Perioden, in denen Sozialabgaben geleistet wurden, in die Laufbahndauer einberechnet werden – auch Phasen der Arbeitslosigkeit oder der Krankheit werden als „gleichgestellte Perioden“ also der Laufbahn hinzuaddiert und beispielsweise beim Antrag auf Frühpension berücksichtigt. Dem gegenüber gibt es Lebensereignisse, die nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden, wenn sich beispielsweise ein Elternteil um die Erziehung eines Kindes gekümmert und in dieser Zeit keine Sozialabgaben entrichtet hat. In letzterem Fall besteht die Möglichkeit, dass 36 Monate als gleichgestellte Periode anerkannt werden können.

Was können Personen unternehmen, die nur während einer bestimmten Phase ihres Lebens berufstätig waren und im Alter möglicherweise lediglich Anspruch auf eine Mindest­rente haben? Gibt es Sonderzuschüsse (bspw. aus einem Sozialfonds), die beantragt werden können?

Als Voraus­setzung für die Bewilligung der Mindestrente gilt eine 30jährige Berufslaufbahn mit mindestens 208 pro Jahr geleisteten Arbeitstagen. Personen, die dies bei Renteneintritt nicht erreichen und keinen Anspruch auf die Min­destrente haben, können unter verschiedenen Bedingungen ein Anrecht auf die Einkommensgarantie für Betagte (EGB) geltend machen. Der Grundbetrag beläuft sich für alleinstehende Personen auf 1.184,20 Euro und für zusammenlebende Personen auf 789,47 Euro.

Wie kann sich ein Antragsteller optimal auf das Gespräch mit dem Pensionsdienst vorbereiten?

Er sollte lediglich seinen Personalausweis sowie den dazugehörigen PIN-Code mitbringen. Zudem sollte er, falls er Teile seiner beruflichen Laufbahn im Ausland geleistet hat, die genauen Zeiträume kennen, damit wir eine Übersicht erstellen können. Sollte dies nicht möglich sein, können wir den Versicherungsverlauf im Ausland beantragen.

Wie gestaltet sich die Begleitung durch den Pensionsdienst der CKK in der Regel, wie lange dauert also durchschnittlich der Begleitprozess und wie häufig stehen Sie mit dem Antragsteller in Kontakt?

Das geht meistens alles ganz schnell. Voraussetzung ist natürlich, dass die Akte, die der Antragsteller vorlegt, möglichst komplett ist. Häufig kann der Pensionsantrag bereits im Rahmen des ersten Begleitgesprächs eingereicht werden, daraufhin sendet das Landespensionsamt dem Antragsteller dann alle notwendigen Unterlagen zu. Wir stehen auch für die Begleitung bei weiteren administrativen Schritten gerne zur Verfügung.

Richtet sich der Pensionsdienst der CKK ausschließlich an Mitglieder der Christlichen Krankenkasse oder auch an Personen, die bei einer anderen Krankenkasse versichert sind?

Eine Komplettbegleitung ist Mitgliedern der CKK und der CSC vorbehalten – eine dieser Mitgliedschaften ist also Voraussetzung, damit wir aktiv werden. Ein Erstgespräch ist aber auch für Personen möglich, die bei einer anderen Krankenkasse versichert sind.

Vielen Dank für das Gespräch!

* Informationen zum gesetzlichen und vorzeitigen Pensionsalter finden Sie unter sfpd.fgov.be in der Rubrik „Pensionsalter“.

 

Weitere Infos unter:

ckk-mc.be/pensionsdienst