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  miteinander
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  Verdienstausfall & „Corona-Zuschlag”
Diese Situation verschärft die finanzielle Situation in den Praxen. Laut einer Umfrage des Verbands freier Berufe (UNPLIB) und der Gewerkschaft für Selbstständige (SNI) hatten zwischen dem 14. März und dem 3. April 68% der französischsprachigen Zahnärzte ihre Praxis vollständig geschlossen und 31% behan- delten nur noch Notfälle.
Fast sieben von zehn (67%) der befragten Zahnärzte gaben an, dass sie ihren gesamten Umsatz verloren haben. Dies hat einige Zahnärzte veranlasst, ihren Patienten bei der Wiederaufnahme der Behandlung einen „Covid-Zuschlag“ in Rechnung zu stellen, der Mehrkosten – beispielsweise im Zusammenhang mit der Des- infektion der verwendeten Geräte – decken soll. Da Gesund- heitsministerin Maggie de Block jedoch Mitte Mai versicherte, dass die Gesundheitsversorger zur Abdeckung außergewöhnli- cher Ausgaben eine finanzielle Unterstützung erhielten, darf kein Zahnarzt seinen Patienten einen solchen „Corona- Zuschlag“ in Rechnung stellen3.
Für Denis Delvenne ist die Situation kritisch, und es bedarf dring- end einer Einigung: „Es ist unklar, wie lange diese Maßnahmen noch angewandt werden müssen. Es muss eine Lösung gefunden werden, denn langfristig besteht die Gefahr, dass der Sektor in dem Versuch, seine Verluste auszugleichen, einen massiven Aus- stieg aus den Verträgen mit den Kassen erlebt. Und am Ende bezahlt der Patient den Preis dafür.“
Quelle: Julien Marteleur/En Marche
1 U.a. Infektionen oder starke Schmerzen in der Mundhöhle; Nachbehandlung bei Zahn- transplantationen oder Probleme mit herausnehmbarem Zahnersatz;
2 Unter Triage ist im medizinischen Jargon eine Sichtung und Einteilung der Fälle zu ver- stehen, also eine Art Auslese;
3 Dieses Verbot trat am 15. Mai rückwirkend zum 4. Mai in Kraft. Sollten Sie als Patient betroffen sein, so wenden Sie sich direkt oder mit Unterstützung der Krankenkasse an Ihren Zahnarzt
  erstattung (EKE) haben, erhalten auch mehr von der Kranken-
kasse zurück. Bei EKE-Patienten besteht auch die Möglichkeit
der direkten Kostenabrechnung mit der Krankenkasse als Dritt- tägliche Pflege gesund? zahler, ob Vertragszahnarzt oder nicht.
Bis 18 werden zahnärztliche Leistungen in voller Höhe erstattet. 
Wie kommen Sie in den Genuss dieses
Vorteils?
Alle vorbeugenden und heilenden zahnärztlichen Leistungen werden Versicherten unter 18 Jahre zu 100% erstattet, wenn der Zahnarzt sich an den Vertrag mit den Kassen hält, d.h. dass er die amtlichen Tarife anwendet. Sobald die ersten Zähne zu wach- sen beginnen (also bereits ab dem zweiten Lebensjahr), sollten Sie mit Ihrem Kind einen Zahnarzttermin planen. Das sollte zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem keinerlei Beschwerden vor- liegen, damit das Kind Vertrauen fasst.
Sie brauchen sich nur einige wichtige Gesten und Reflexe anzu- eignen:
 Gehen Sie mindestens einmal jährlich zum Zahnarzt, auch
wenn Sie keine Schmerzen oder Probleme haben. Kinder soll-
ten den Zahnarzt zweimal im Jahr aufsuchen.
 Pflegen Sie Ihre Zähne: putzen Sie die Zähne mindestens zwei- mal täglich (morgens und abends) und mindestens zwei Minu-
ten lang mit Zahnpasta, um den Zahnbelag zu entfernen.
 Wählen Sie eine fluorhaltige und altersgerechte Zahnpasta
(weniger Fluor für Kinder).
 Ersetzen Sie Ihre Zahnbürste alle drei Monate.
 Reinigen Sie die Zwischenräume mit Zahnseide, damit sich
dort kein Zahnstein bildet.
 Achten Sie auf gesunde Ernährung und Getränke: Essen Sie
höchstens fünf Mal am Tag (der Zahnschmelz braucht Zeit und Ruhe, um sich zu erneuern). Trinken Sie Wasser (Erfrischungs- getränke und Fruchtsäfte greifen den Zahnschmelz an).
Wie halten Sie Mund und Zähne durch
MITEINANDER 3/2020 |9
  gesundheit


































































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