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   miteinander
 Ein Sozialtarif für Gas und Strom
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 soziales
  Für Gas und Strom gibt es einen günstigeren Tarif als den der Lieferanten, den Sozialtarif. Er wird alle sechs Monate von der Regulierungsbehörde für Elektrizität und Gas neu berechnet und gilt verbindlich für alle Lieferanten und Netzverteiler- betreiber.
 WerhatAnspruchaufdiesenTarif?
Der Sozialtarif wird den Verbrauchern gewährt, die als soge- nannte „geschützte Kunden“ anerkannt sind. Seit der Regiona- lisierung wird zwischen den „föderalen“ und „regionalen“ geschützten Kunden unterschieden. Um in den Genuss dieser Anerkennung zu kommen, genügt es, wenn ein einziges Haus- haltsmitglied die Kriterien zum Anspruch auf den Sozialtarif erfüllt; dabei ist es nicht erforderlich, dass der Energievertrag auf seinen Namen ausgestellt ist.
Föderale geschützte Kunden: Hier handelt es sich um einen Anspruch über die föderale Gesetzgebung, der landesweit gilt. Um zugelassen zu werden, muss ein Haushaltsmitglied Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Darüber hinaus kann der Haushalt, der eine durch eine Gemeinschaftsanlage mit Erd- gas beheizte Sozialwohnung bewohnt, den Sozialtarif bean- spruchen (dies gilt nur für Gas). In diesem Fall kümmert sich der Hausverwalter um die Formalitäten.
Regionale geschützte Kunden: Zusätzlich zu den oben aufge- führten Verbraucherkategorien kann jede Region weitere Kate- gorien hinzufügen. Man spricht hier von einem regional geschützten Kunden.
 WasmüssenSietun?
Die erforderlichen Maßnahmen hängen von der Kategorie des geschützten Kunden ab. Für den föderal geschützten Kunden erfolgt die Zuschussgewährung automatisch. Wenn hingegen
der Rechtsanspruch erst seit kurzem in Kraft ist oder ein Liefe- rantenwechsel stattfindet, kann es etwas dauern, da die Liefe- ranten nur alle drei Monate aktualisierte Kundendateien erhal- ten. Der Sozialtarif gilt ab dem ersten Tag des Quartals, in dem der Anspruch gewährt wird: Wenn beispielsweise am 12. August ein Anspruch auf Integrationsbeihilfe für behinderte Menschen beschlossen worden ist, beginnt der Anspruch auf den Sozial- tarif rückwirkend ab dem 1. Juli.
Es ist ratsam die korrekte Anwendung des Sozialtarifs zu über- prüfen, da die Dateien fehlerhaft sein können. Einige Lieferan- ten bestätigen auf der regulären Rechnung die Anwendung des Sozialtarifs. Auf der Website des FÖD Wirtschaft finden Sie zusätzliche Auskünfte. Wird der Sozialtarif nicht angewendet, sollte bei der zuständigen Stelle (ÖSHZ, FÖD Sozialversicherung oder FÖD-Rente) eine entsprechende Bescheinigung angefor- dert und an den Lieferanten geschickt werden.
In der Wallonie gilt der Sozialtarif für den regionalen geschütz- ten Kunden nicht automatisch: In diesem Fall sollte bei der Netz- verteilergesellschaft bestellt werden. Der Kunde sollte der Netz- verteilergesellschaft eine Bescheinigung des ÖSHZ, des Schul- denvermittlungszentrums oder des benannten Schuldenver- mittlers zukommen lassen. Gehen Sie auf Nummer sicher: über- senden Sie diese Unterlagen auch dem Lieferanten. Diese Bescheinigung muss jedes Jahr an den Netzverteiler zurück- geschickt werden.
Kontaktieren Sie den Sozialdienst der Christlichen Kranken- kasse unter:
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