Page 3 - Miteinander_6_2021
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  So erreichen Sie uns
zur Jahreswende
Der Zugang zu unseren Diensten ist zur Jahreswende nur ein- geschränkt möglich. Bitte beachten Sie die folgenden Informa- tionen, um Unannehmlichkeiten für Sie oder Ihre Angehörigen so weit wie möglich zu vermeiden.
Geschäftsstellen:
 Freitagvormittag, 24. Dezember sind unsere Geschäftsstellen in Eupen, Verviers, St.Vith und Malmedy von 9.00 bis 12.30 Uhr für Besuche ohne Termin geöffnet.
 Von Freitagnachmittag, 24. Dezember bis Sonntag, 9. Januar sind unsere Geschäftsstellen für Besuche ohne vorherige Ter- minvereinbarung geschlossen.
Terminabsprachen:
Gespräche mit unseren Kundenberatern sind nach vorheriger Terminabsprache ab Mittwoch, dem 5. Januar möglich. Ab dem- selben Datum können auch wieder Gespräche mit einem Ver- trauensarzt stattfinden.
Website:
Jederzeit können Sie bei Fragen natürlich zunächst unsere Web- site ckk-mc.be besuchen. Dabei können Sie u.a. unser Kontakt- formular (ckk-mc.be/kontaktformular) verwenden, um Ihre Anfragen an uns zu senden.
Telefon und E-Mail:
Von Dienstag, 28. bis Donnerstag, 30. Dezember und ab Diens- tag, 4. Januar können Sie uns
 telefonisch unter 087 32 43 33 vormittags von 9.00 bis 12.30
Uhr erreichen.
 über unsere E-Mail-Adresse eupen@mc.be erreichen.
Ab Montag, 10. Januar sind die folgenden Geschäftsstellen wie- der für Besuche ohne vorherige Terminvereinbarung offen:
 in Eupen, Malmedy und Verviers an allen Wochentagen von
9.00 bis 12.30 Uhr;
 in St.Vith dienstags, mittwochs und freitags von 9.00 bis 12.30
Uhr;
 nachmittags empfängt unsere Kundenberatung Sie dann
gerne auch nach einer Terminabsprache.
Rückerstattungen: Reichen Sie Ihre Unterlagen und Behand- lungsbescheinigungen so rasch wie möglich bei uns ein. Alle Unterlagen müssen mit einem gelben Erkennungsaufkleber ver- sehen sein. Bitte verwenden Sie jeweils den Aufkleber der Per- son, auf die sich das eingesandte Dokument bezieht.
Wichtig: Gleichzeitig eingereichte Dokumente können zu meh- reren Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten führen. Bei einigen Erstattungen, deren Bearbeitung komplizierter ist, kann die Differenz beim Zeitpunkt der Zahlung manchmal erheblich sein.
Arbeitsunfähigkeit: Wenn Sie uns noch im Dezember Dokumen- te einreichen müssen, tun Sie dies bitte unbedingt so rasch wie möglich. Übermitteln Sie uns eine Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung über unsere Website (ckk-mc.be/krankmeldung-online) oder mit der Post, oder geben Sie sie in Ihrer CKK-Geschäftsstelle ab (siehe auch nebenstehender Beitrag).
Unsere Erreichbarkeit:  ckk-mc.be/kontakt
087 32 43 33 |  eupen@mc.be |  ckk-mc.be/video-chat |  facebook/christlichekrankenkasse
 Die Zahlungsdaten für den Monat Dezember sind der 16. und der 23. Dezember für das Krankengeld (primäre Arbeitsunfähig- keit) und der 21. Dezember für das Invalidengeld (mehr als ein Jahr arbeitsunfähig). Rechnen Sie je nach Bank mit 2 oder 3 zusätzlichen Tagen.
Krankmeldungen nicht in den
grünen CKK-Briefkasten!
Wenn ein Arzt oder Facharzt Sie krankschreibt, dann lassen Sie sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur für Ihren Arbeitgeber, sondern auch eine für die Krankenkasse ausstellen! Im letzteren Fall sollte dazu idealerweise der von der CKK vor- geschlagenen Krankmeldungsvordruck verwendet werden. Dieses spezielle Formular dient zur Mitteilung von ärztlichen Daten, die ausschließlich dem Vertrauensarzt der Krankenkasse vorbehalten sind.
Wichtig: Werfen Sie die Krankmeldung niemals in den grünen Briefkassen der CKK!
Stattdessen haben Sie drei Möglichkeiten der Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
 Schicken Sie dem CKK-Vertrauensarzt das Original mit der
Post, in einem ausreichend frankierten Umschlag. Als Ein- gangs-datum der Bescheinigung gilt das Datum des Post- stempels. Der Prior-Versand ist nicht erforderlich.
 Oder geben Sie die Bescheinigung in Ihrer CKK-Geschäfts- stelle ab. Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung.
 Oder Sie reichen die Bescheinigung über das Online-Formular auf der CKK-Website (ckk-mc.be/krankmeldung) ein.
Grundsätzlich ist die ärztliche Bescheinigung innerhalb von 2 Kalendertagen (48 Stunden) nach Beginn der Arbeitsunfähig- keit einzureichen. Je nach Status gelten aber unterschiedliche Fristen: jeweils max. 28 Tage für Angestellte, 14 Tage für Arbei- ter, 7 Tage für Selbständige und effektiv nur 2 Tage für Arbeit- suchende.
Und ein weiterer wichtiger Hinweis: Wenn Ihre Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fris- ten bei der Krankenkasse eintrifft, wird der Tagessatz Ihres Kran- kengeldes bis zur Zustellung (Datum des Poststempels) um 10% gekürzt.
miteinander
 Wir sind für Sie da!
 MITEINANDER 6/2021 |3
  service
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