Seit 2005 ist die Föderalregierung gesetzlich verpflichtet, alle zwei Jahre ein Budget zur Anhebung der niedrigsten Sozialleistungen vorzusehen. Die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände sind sich auch über die Verteilung dieses für das Wohlbefinden vorgesehenen Finanzrahmens (von rund einer Milliarde) für 2019 und 2020 einig geworden.
Anpassungen ab dem 1. Juli 2019:
Arbeitslosengeld: Mindest- und Festsätze für die vollständige Arbeitslosigkeit, die Arbeitslosigkeit mit betrieblichem Ausgleich und die Eingliederungsbeihilfe:
- Haushaltsvorstand und Zusammenwohnende mit Vorzugsstatus: + 3,5%;
- Alleinstehende: + 2,4112%;
- Zusammenwohnende: + 2%;
- Festbetrag bei vorübergehender Arbeitslosigkeit: + 3,5%
Renten: Mindestrenten (für Arbeitnehmer und Selbstständige gleich):
- vollständige Laufbahn: + 1%;
- unvollständige Laufbahn: + 2,4112%
Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft: Mindestsätze für Arbeitnehmer oder Arbeitslose im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit oder bei Invalidität (ab dem zweiten Jahr):
- regelmäßige Arbeitnehmer: + 1% für Haushaltsvorstände und Alleinstehende; + 2,4112% für Zusammenwohnende;
- nicht regelmäßige Arbeitnehmer: + 2% für Personen ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige
Festbeträge für Selbstständige im ersten Jahr (Krankengeld) und ab dem zweiten Jahr (Invalidengeld): + 1% oder + 2,4112% je nach Umständen (Einstellung oder Fortgang des Betriebs, Familienstand);
Mutterschaftsurlaubsgeld, Adoptionsurlaubsgeld und Pflegeelternurlaubsgeld für Selbstständige: + 1 %.
Sozialfürsorge:
- Integrationseinkommen (IE): + 2% für Alleinstehende und Zusammenwohnende;
- Einkommensersatzbeihilfe für behinderte Menschen: + 2% für Alleinstehende und Zusammenwohnende;
- Einkommensgarantie für Betagte (EGB/Grapa): + 0,3%
Anpassungen ab dem 1. August 2019
Im Rahmen des „Sozialpakets Wohlbefinden“ traten am 1. August zwei Neubewertungen im Bereich der Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit in Kraft:
- Die pauschale Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson wird um 5 Prozent auf 23,40 Euro angehoben. Dieser Festbetrag wird Versicherten gewährt, die Geldleistungen aus der Krankenversicherung beziehen und aus gesundheitlichen Gründen für die gewöhnlichen Verrichtungen des alltäglichen Lebens auf Fremdhilfe angewiesen sind.;
- Das Invalidengeld für Arbeitnehmer und Arbeitslosen, deren Arbeitsunfähigkeit am 31. Dezember 2009 oder vorher begann, wird um 0,7 Prozent angehoben. Allerdings ist zu beachten, dass diese Neubewertung nicht für Mindestsätze gilt
Anpassungen ab dem 1. September 2019:
Anhebung der Geldleistungen für Invaliden, die seit mindestens 5 oder 6 Jahren krankgeschrieben sind:
- Arbeitnehmer und Arbeitslose, die als Invaliden anerkannt sind und deren Arbeitsunfähigkeit 2013 oder 2014 begonnen hat, erhalten ab dem 1. September eine zweiprozentige Erhöhung ihrer Leistungen. Allerdings ist zu beachten, dass diese Neubewertung nicht für Mindestsätze gilt. Die Anhebung um zwei Prozent gilt auch für Arbeitnehmer, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entschädigt werden und deren Arbeitsunfähigkeit 2013 oder 2014 begann