Zahnärzte: Schritte aus der Corona-Krise

Seit dem 25. Mai ist es Patienten wieder erlaubt, Zahnarztpraxen für alle Arten von Behandlungen aufzusuchen. Die Wiederaufnahme dieser Tätigkeiten ist jedoch mit einer Reihe von Vorkehrungen zum Schutz sowohl der Zahnärzte als auch der Patienten verbunden.

Nachdem viele Belgier seit Beginn der Ausgangsbeschränkungen Mitte März im wahrsten Sinne des Wortes „die Zähne zusammenbeißen“ mussten, konnten die Zahnärzte seit Anfang Mai wieder die sogenannte notwendige1 Versorgung aufnehmen.

Kein leichtes Unterfangen

Auch wenn aktuell nicht mehr zwischen den Leistungen unterschieden wird, bleiben einige Aufgaben immer noch vordringlich, wie z.B. Triage2 oder Patienteneinstufung. Während zum Beispiel die vorbeugende Zahnsteinentfernung - eine Hauptquelle für Aerosol- und Mikrotröpfchenprojektionen, die möglicherweise das Coronavirus tragen - für einen 30-Jährigen, der die Behandlung nicht mehr aufschieben kann, durchaus Teil der Versorgung ist, gilt dies nicht für einen 70-jährigen Patienten oder eine immungeschwächte Person.

Zudem müssen die Zahnärzte besondere Hygienemaßnahmen befolgen, um die Sicherheit bei der Behandlung zu gewährleisten, da der räumliche Abstand von 1,5 Metern zwischen Dienstleister und Patient bei der Behandlung des Mundbereichs nicht eingehalten werden kann: „Wenn heute ein Patient eintrifft, muss er unbedingt alleine kommen (mit Ausnahme eines Kindes, das von einem Erwachsenen begleitet werden darf) und eine Maske tragen. Auch muss er unbedingt den Termin einhalten, damit ich ihn am Eingang meiner Praxis empfangen kann, ohne dass er die Türklingel berührt. Dann messe ich seine Temperatur mit einem Infrarot-Thermometer, bevor ich ihn einlasse. Der Warteraum ist tabu. Der Patient muss auch seine Schuhe mit einem Desinfektionstuch reinigen, den Mantel und die Maske abnehmen, sich die Hände waschen und sich dann auf den mit einem Schutztuch bedeckten Stuhl setzen. Danach muss der Patient noch mindestens eine Minute lang eine Mundspülung mit oralem Iso-Betadin durchführen“ so eine Zahnärztin aus dem Raum Namür.

Die Kehrseite der Medaille

Die Behandlung, gleich welcher Art, unterscheidet sich nicht merklich von jener aus der Zeit vor Covid-19. Lediglich das geltende Sicherheitsprotokoll ist sowohl für den Patienten als auch für den Zahnarzt genauestens einzuhalten: zwischen jeder Behandlung muss die gesamte Schutzausrüstung des Zahnarztes (Schutzmasken, Visiere, Handschuhe, bakteriologische Filter) gewechselt werden. „Ich brauche 20 Minuten, um alles zu reinigen, den Raum zu lüften und mich neu auszurüsten“, klagt die Zahnärztin aus Namür.

Da die Umsetzung der Hygienevorschriften zeitaufwendig ist, können die Zahnärzte der Nachfrage derzeit nicht vollständig nachkommen. Doch „auch vor der Krise arbeitete der Berufsstand bereits mit einem sehr engen Zeitfenster. Mit dem Rückstand bei den Terminen, der sich aufgrund der reduzierten Anzahl von Behandlungen in den Terminkalendern anstaut, wird die Situation bald für alle unhaltbar werden“, reagiert Denis Delvenne, beratender Zahnarzt der CKK und selbst praktizierender Zahnarzt.

Verdienstausfall & „Corona-Zuschlag“

Diese Situation verschärft die finanzielle Situation in den Praxen. Laut einer Umfrage des Verbands freier Berufe (UNPLIB) und der Gewerkschaft für Selbstständige (SNI) hatten zwischen dem 14. März und dem 3. April 68% der französischsprachigen Zahnärzte ihre Praxis vollständig geschlossen und 31% behandelten nur noch Notfälle.

Fast sieben von zehn (67%) der befragten Zahnärzte gaben an, dass sie ihren gesamten Umsatz verloren haben. Dies hat einige Zahnärzte veranlasst, ihren Patienten bei der Wiederaufnahme der Behandlung einen „Covid-Zuschlag“ in Rechnung zu stellen, der Mehrkosten – beispielsweise im Zusammenhang mit der Desinfektion der verwendeten Geräte – decken soll. Da Gesundheitsministerin Maggie de Block jedoch Mitte Mai versicherte, dass die Gesundheitsversorger zur Abdeckung außergewöhnlicher Ausgaben eine finanzielle Unterstützung erhielten, darf kein Zahnarzt seinen Patienten einen solchen „Corona-Zuschlag“ in Rechnung stellen3.

Für Denis Delvenne ist die Situation kritisch, und es bedarf dringend einer Einigung: „Es ist unklar, wie lange diese Maßnahmen noch angewandt werden müssen. Es muss eine Lösung gefunden werden, denn langfristig besteht die Gefahr, dass der Sektor in dem Versuch, seine Verluste auszugleichen, einen massiven Ausstieg aus den Verträgen mit den Kassen erlebt. Und am Ende bezahlt der Patient den Preis dafür.“

Quelle: Julien Marteleur/En Marche

 

 Prävention zum Erhalt der Mund- und Zahngesundheit

Schützen Sie Ihre Zähne, indem Sie Ihren Zahnarzt mindestens einmal im Jahr aufsuchen, denn Mund- und Zahngesundheit sind von hoher Bedeutung. Mehrere Studien zeigen, dass schlechte Zahnpflege Auswirkungen auf bestimmte chronische Krankheiten wie Diabetes, Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen haben kann.

Daher hat die Föderalregierung im Jahr 2016 ein Zahnpflegeprogramm erstellt, das Ihnen eine höhere Kostenerstattung garantiert, wenn Sie im Vorjahr einen Zahnarzt besucht haben. Sie sollten also nicht warten, bis Komplikationen auftauchen, um einen Zahnarzt aufzusuchen: damit Ihre Zähne gesund bleiben, wird ein jährlicher Zahnarztbesuch empfohlen.

Wann zahlt die Kasse mehr für den Zahnarztbesuch?

Versicherte ab 18 Jahre, die mindestens einmal im Jahr ihren Zahnarzt aufsuchen, erhalten für die zahnärztliche Versorgung mehr Geld zurück. Das bedeutet in der Praxis: wenn Sie im Vorjahr keine Zahnarztkosten mit der Krankenkasse abgerechnet haben, werden für bestimmte Leistungen die Erstattungssätze gekürzt. Als Patient zahlen Sie dann (rund 15 Prozent) höhere Zuzahlungen.

Bei Kindern unter 18 dürfen die Versicherten den Zahnarzt darum bitten, den Kassenanteil für alle zahnärztlichen Leistungen direkt mit der Krankenkasse als Drittzahler abzurechnen, ob Vertragszahnarzt oder nicht. Die Krankenkasse überweist dann dem Zahnarzt diesen Betrag direkt, und die Versicherten brauchen nicht mehr in Vorleistung zu gehen. Allerdings sind die Zahnärzte nicht verpflichtet, dieses Verfahren anzuwenden. Versicherte, die Anspruch auf die erhöhte Kostenerstattung (EKE) haben, erhalten auch mehr von der Krankenkasse zurück. Bei EKE-Patienten besteht auch die Möglichkeit der direkten Kostenabrechnung mit der Krankenkasse als Drittzahler, ob Vertragszahnarzt oder nicht.

Bis 18 werden zahnärztliche Leistungen in voller Höhe erstattet. Wie kommen Sie in den Genuss dieses Vorteils?

Alle vorbeugenden und heilenden zahnärztlichen Leistungen werden Versicherten unter 18 Jahre zu 100% erstattet, wenn der Zahnarzt sich an den Vertrag mit den Kassen hält, d.h. dass er die amtlichen Tarife anwendet. Sobald die ersten Zähne zu wachsen beginnen (also bereits ab dem zweiten Lebensjahr), sollten Sie mit Ihrem Kind einen Zahnarzttermin planen. Das sollte zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem keinerlei Beschwerden vorliegen, damit das Kind Vertrauen fasst.

Wie halten Sie Mund und Zähne durch tägliche Pflege gesund?

Sie brauchen sich nur einige wichtige Gesten und Reflexe anzueignen:

  • Gehen Sie mindestens einmal jährlich zum Zahnarzt, auch wenn Sie keine Schmerzen oder Probleme haben. Kinder sollten den Zahnarzt zweimal im Jahr aufsuchen;
  • Pflegen Sie Ihre Zähne: putzen Sie die Zähne mindestens zweimal täglich (morgens und abends) und mindestens zwei Minuten lang mit Zahnpasta, um den Zahnbelag zu entfernen;
  • Wählen Sie eine fluorhaltige und altersgerechte Zahnpasta (weniger Fluor für Kinder);
  • Ersetzen Sie Ihre Zahnbürste alle drei Monate;
  • Reinigen Sie die Zwischenräume mit Zahnseide, damit sich dort kein Zahnstein bildet;
  • Achten Sie auf gesunde Ernährung und Getränke: Essen Sie höchstens fünf Mal am Tag (der Zahnschmelz braucht Zeit und Ruhe, um sich zu erneuern). Trinken Sie Wasser (Erfrischungsgetränke und Fruchtsäfte greifen den Zahnschmelz an).

Web-Verweis: ckk-mc.be/zaehne

 

 

 

Fußnoten:

1 U.a. Infektionen oder starke Schmerzen in der Mundhöhle; Nachbehandlung bei Zahntransplantationen oder Probleme mit herausnehmbarem Zahnersatz;
2 Unter Triage ist im medizinischen Jargon eine Sichtung und Einteilung der Fälle zu verstehen, also eine Art Auslese;
3 Dieses Verbot trat am 15. Mai rückwirkend zum 4. Mai in Kraft. Sollten Sie als Patient betroffen sein, so wenden Sie sich direkt oder mit Unterstützung der Krankenkasse an Ihren Zahnarzt