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miteinander
service
Der Vertrauensarzt der Krankenkasse
Wichtiger Begleiter und Berater
Die Aufgaben des medizinischen Dienstes der Krankenkasse sind ganz unterschiedlich. Versicherte, die häufiger krank (gewesen) sind, kennen zumindest zwei Aspekte der Arbeit des Vertrauens- arztes: Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit und Genehmigung von Leistungen.
 Genehmigung von Leistungen
Verschiedene Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Behandlungen usw. werden nur erstattet, wenn ganz bestimmte gesetzliche Vor- aussetzungen erfüllt sind. Der medizinische Dienst prüft jeden ein- zelnen Fall, und der Vertrauensarzt genehmigt die Leistung oder lehnt sie ab. Genehmigungspflicht besteht zum Beispiel für einige Rehabilitationsmaßnahmen, für Rollstühle, orthopädische Einla- gen, Logopädie, Kieferorthopädie usw. Die Genehmigung erfolgt meistens formlos auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung. Wenn aber nicht ganz eindeutig festzustellen ist, ob die gesetz- lichen Kriterien erfüllt sind, kann der Vertrauensarzt ausführliche- re ärztliche Gutachten einfordern oder den Versicherten vorladen.
 Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit
Der Vertrauensarzt beurteilt Ihre Arbeitsunfähigkeit nach den gel- tenden Rechtsvorschriften. In der Regel genügt hierzu eine (aus- führliche) Diagnose des Arztes, der den Versicherten krank- schreibt. Wenn er die Arbeitsunfähigkeit anerkennt, darf die Kran- kenkasse dem Versicherten Krankengeld auszahlen. Hierzu muss dann erst noch der Leistungsanspruch geprüft werden, aber damit hat der Vertrauensarzt nichts zu tun.
Krankengeld wird in Belgien maximal 12 Monate hintereinander gewährt. In dieser Zeit bestehen regelmäßige Kontakte zwischen dem Vertrauensarzt, dem Versicherten und seinem Hausarzt. Zum einen möchte die Krankenkasse sicherstellen, dass der Versicherte auch wirklich alle Bedingungen erfüllt, zum anderen, dass er auch wirklich alle Leistungen erhält. Deshalb ist eine gute Zusammen- arbeit aller Beteiligten so wichtig.
 Überwachung der Arbeitsunfähigkeit
Viele Versicherte fürchten sich vor der Untersuchung durch den Vertrauensarzt. Das sollte eigentlich nicht sein. Wenn von erster Stunde an Klarheit herrscht, verläuft die Kontrolluntersuchung, wenn überhaupt, ganz routinemäßig. Bei relativ schnell kurierten Beschwerden kommt es erst gar nicht zur Vorladung, weil der Hausarzt erstens eine voraussichtliche Dauer der Krankheit und zweitens eine Diagnose angeben muss. Steht also auf der Beschei- nigung als Diagnose eine Grippe und als Datum beispielsweise vom 11. bis zum 21. Juni 2018 einschließlich, werden keine wei- teren Fragen gestellt. Kommt aber danach eine Verlängerung, muss der Vertrauensarzt sicherstellen, dass die Krankschreibung immer noch begründet ist. Oft erkundigt er sich aber vorher noch beim Hausarzt.
Aber auch eine Vorladung sollte der Versicherte nicht als Bedro- hung empfinden. Bei dem Gespräch geht es nicht darum, die Ent- scheidung des behandelnden Arztes infrage zu stellen, sondern mit dem Versicherten alle Möglichkeiten einer Beschleunigung
des Heilungsprozesses zu besprechen. Dazu gehört auch der Vor- schlag einer zeitweiligen Wiederaufnahme der Arbeit, die sich manchmal sehr positiv auf den Verlauf der Krankheit auswirken kann. Dabei wird der Vertrauensarzt immer genau abwägen, was er dem Einzelnen vorschlägt. Wer sich als Patient nicht „fit“ fühlt, sollte sich also auf ein solches Gespräch gut vorbereiten, indem er vorher nochmals den Hausarzt aufsucht. Je mehr Informationen der Patient dem Vertrauensarzt vorlegen kann, desto einfacher macht er ihm die Entscheidung. Wichtig ist: seien Sie entspannt! Es wird niemand ohne Austausch von Argumenten an seinen Arbeitsplatz zurückgeschickt, wenn gesundheitliche Gründe vor- liegen, die eine Wiederaufnahme der Arbeit unmöglich machen.
Solche Gespräche wird es auch immer wieder geben, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr dauert. Wir sprechen dann von Invalidität, und zuständig ist dann auch ein Gremium verschie- dener Vertrauensärzte, der krankenkassenübergreifende ärzt- liche Invaliditätsrat. Die Invalidität wird ohne die ständigen Ver- längerungsatteste über einen längeren Zeitraum anerkannt. Aber das Prinzip der „Verbesserung des Zustands der Betroffenen“ gilt auch für anerkannte Invaliden: Der Vertrauensarzt muss mit allen über die Besserung ihres Zustands durch gleich welche Art der Beschäftigung reden.
 Fragen und Antworten
Weshalb muss eine Diagnose auf der Krankmeldung ste- hen? Die Mitteilung der Diagnose liegt im Interesse des Patienten.
Steht auf der Krankmeldung als Grund nur, „Krankheit“, muss der Vertrauensarzt den Patienten selbst untersuchen. Das kann unter Umständen zu sehr peinlichen Situationen führen. Man stelle sich vor, jemand hat sich ein Bein gebrochen und erhält zwei Tage spä- ter eine Vorladung vom Vertrauensarzt...
Weshalb ist die Krankmeldung befristet? Neuerdings muss der behandelnde Arzt auf der Krankmeldung auch vermerken, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert. Früher war das nicht der Fall. Wer eine Grippe hatte, blieb so lange krankgeschrieben, bis er die Wiederaufnahme der Arbeit selbst meldete. Viele Versicher- te versäumten es, die Arbeitsunfähigkeit für beendet zu erklären und erhielten Krankengeld, obwohl sie bereits seit 3 Wochen wie- der arbeiteten. Das ist künftig nicht mehr möglich, weil der Arzt auf seiner ersten Bescheinigung vermerken muss, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert. Ohne „Verlängerungsattest“ wird auch kein Krankengeld mehr gezahlt.
Wann und weshalb werde ich vom Vertrauensarzt vor- geladen? Vorgeladen werden nur Versicherte, die längerfristig
oder kurz hintereinander mehrfach krankgeschrieben werden, oder deren Diagnosen dem Vertrauensarzt nicht klar erscheinen. Der Vertrauensarzt ist verpflichtet, den Versicherten vorzuladen, um mit ihm alle Möglichkeiten der Beschleunigung des Heilpro- zesses zu besprechen.
Was tue ich, wenn der Termin mir nicht passt? Bei der Christlichen Krankenkasse vereinbaren Sie den Termin selbst. Auf der Vorladung steht eine Telefonnummer, die Sie nur zu wählen brauchen. Sie erhalten mehrere Terminvorschläge, die Sie völlig stressfrei später sogar noch ändern können.
4| MITEINANDER 3/2018


































































































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