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miteinander
geschützt
 1996: Unterstützung für  Selbständige in Schwierigkeiten
Die 1996 gegründete und von den Sozialversicherungskassen verwaltete Konkursversicherung ist der jüngste Zweig der sozia- len Sicherheit für Selbstständige. Ursprünglich nur für Händler gedacht, wurde diese Versicherung auf alle hauptberuflichen Selbstständigen ausgeweitet. Ihr Zweck? Linderung der wirt- schaftlichen und finanziellen Probleme, mit denen ein selbst- ständig Erwerbstätiger konfrontiert sein kann. Seit 2017 bietet das Überbrückungsgesetz - wie es heute genannt wird - Schutz in vier Fällen: Konkurs, Zwangsunterbrechung (Brand, Naturka- tastrophe, Allergie ...), kollektive Schuldenregelung und wirt- schaftliche Schwierigkeiten. Aufgrund dieses Rechts wird unter bestimmten Voraussetzungen ein monatlicher Pauschalbetrag (welcher der Mindestrente entspricht) für maximal 12 Monate während der gesamten Laufbahn gezahlt. Der Anspruch auf Kindergeld, Sach- und Geldleistungen der Krankenversicherung werden ebenfalls für maximal vier Quartale aufrechterhalten, und zwar ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. In gewisser Weise ist das ein befristetes Arbeitslosengeld für Selbst- ständige, die gezwungen sind, ihre berufliche Tätigkeit einzu- stellen.
 2006: Bessere Vereinbarkeit  von Beruf und Privatleben
Seit Mitte des ersten Jahrzehnts der 2000-er Jahre wurden ver- schiedene Initiativen ergriffen, die auf eine bessere Vereinbar- keit von selbstständiger Arbeit und Familienleben abzielen: die Gewährung von Dienstleistungsgutscheinen bei jeder Geburt (2006), vier Wochen Urlaub im Falle einer Adoption mit einem Pauschalbetrag der Krankenkasse (2007), Urlaub mit einem Zuschuss für die Palliativbetreuung eines Kindes (2010), die Möglichkeit, seine berufliche Laufbahn für ein Jahr - mit einem Zuschuss - zu unterbrechen, um einen kranken Angehörigen zu unterstützen (2015).
destbetrag gilt. Außerdem wurden Obergrenzen festgelegt, die unter denen der Arbeitnehmer liegen. Es kommt nämlich ein Berichtigungskoeffizient zur Anwendung, da die Selbstständi- gen für ihre Renten weniger Sozialbeiträge zahlen als die Arbeitnehmer. Die Mindestrenten wurden ab 2005 periodisch erhöht. Die der Selbstständigen wurden stärker angehoben, als die der Arbeitnehmer, um eine vollständige Angleichung der beiden Systeme zu erreichen, die 2016 Realität wurde.
Für alle bleiben diese Mindestrenten jedoch unterhalb der Armutsgrenze. Für Haushalte ist die Situation noch gravierender als für Alleinstehende.
 1990: Mutterschutz 
Seit 1990 kommen selbstständige Frauen und mitarbeitende Ehepartner, die nach der Entbindung ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, in den Genuss von Leistungen der Mutterschafts- versicherung. Damals wurde die von der Krankenkasse gezahlte Pauschalentschädigung für maximal acht Wochen gewährt. Im Jahr 2017 wurde der bezahlte Zeitraum verlängert (auf 12 Wochen) und flexibilisiert. Der Mutterschaftsurlaub wird wöchentlich (entweder über 36 Wochen) genommen und die Frau kann zwischen einer Voll- oder Teilzeitpause in ihrer beruf- lichen Tätigkeit wählen. Außerdem hat sie Anspruch auf eine vierteljährliche Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträ- gen.

Ende der 90-er Jahre war der Hauptunterschied zwischen dem Familienleistungssystem für Arbeitnehmer und dem für Selbst- ständige das dem ersten Kind gezahlte Kindergeld. Die Selbst- ständigen erhielten viel weniger für das erstgeborene Kind. Die- ser Unterschied bestand lange Zeit wegen der hohen Kosten des Verfahrens zum Ausgleich der Situationen. Erst als dieser Zweig der Sozialversicherung im Juli 2014 auf die föderierten Körperschaften übertragen wurde, waren die Familienleistun- gen für alle Kinder identisch, unabhängig vom beruflichen Sta- tus ihrer Eltern. Von nun an ist der Wohnsitz des Kindes die aus- schlaggebende Variable für den Anspruch auf Kindergeld.
 2015: Reform der  Sozialversicherungsbeiträge
Selbstständige müssen vierteljährlich Sozialversicherungs- beiträge an ihre Sozialversicherungskasse zahlen. Der Umfang richtet sich nach der Sozialversicherungskategorie des Selbst- ständigen - im Hauptberuf, im Nebenberuf, Nebenerwerb als Rentner, mithelfender Selbstständiger - und dem steuerpflich- tigen Netto-Berufseinkommen. Im Jahr 2015 wurde das System der Beitragsberechnung grundlegend reformiert. Seither zah- len Selbstständige vorläufige Beiträge auf der Grundlage des
2014: Harmonisiertes Kindergeld 
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